Präambel RL 2009/44/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) verschafft inländischen wie ausländischen Teilnehmern von Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen die Gewissheit, dass Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Netting endgültig sind und dass das Sicherungsgut verwertet werden kann.
(2)
Aus dem Auswertungsbericht der Kommission vom 7. April 2006 zur Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen geht hervor, dass die Richtlinie im Allgemeinen einwandfrei funktioniert. In dem Bericht wurde darauf hingewiesen, dass sich im Bereich der Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme möglicherweise einige wichtige Änderungen vollziehen, und es wurde festgestellt, dass die Richtlinie gewisser Klärungen und Vereinfachungen bedarf.
(3)
Die wichtigste Änderung besteht jedoch in der wachsenden Zahl von Verbindungen zwischen Systemen, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Richtlinie 98/26/EG fast ausschließlich auf einzelstaatlicher Ebene und unabhängig von anderen Systemen operierten. Diese Änderung ist eine der Folgen der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(5) sowie des Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement. Diesen Entwicklungen sollte Rechnung getragen werden, indem der Begriff „interoperables System” definiert und die Verantwortlichkeiten der Systembetreiber festgelegt werden.
(4)
Mit der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) wurde ein einheitlicher gemeinschaftlicher Rechtsrahmen für die grenzüberschreitende Verwendung von Finanzsicherheiten geschaffen; damit wurden die meisten für Finanzsicherheiten traditionellerweise geltenden Formerfordernisse abgeschafft.
(5)
Die Europäischen Zentralbank hat beschlossen, Kreditforderungen ab dem 1. Januar 2007 als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zuzulassen. Zur Maximierung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Verwendung von Kreditforderungen hat die Europäische Zentralbank eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/47/EG empfohlen. In dem Bewertungsbericht der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten wird diese Frage aufgegriffen und die Auffassung der Europäischen Zentralbank geteilt. Durch die Verwendung von Kreditforderungen wird sich der Pool verfügbarer Sicherheiten vergrößern. Ferner wäre die weitere Harmonisierung im Bereich der Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme der in der Richtlinie 2002/47/EG verankerten Rechtsvorschriften ein weiterer Beitrag zur Schaffung gleicher Bedingungen für Kreditinstitute in allen Mitgliedstaaten. Würde die Verwendung von Kreditforderungen zu Besicherungszwecken weiter erleichtert, so würde dies auch den Verbrauchern und Schuldnern zugute kommen, da die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten letztlich zu einem intensiveren Wettbewerb und zur besseren Verfügbarkeit von Krediten führen kann.
(6)
Zur Erleichterung der Verwendung von Kreditforderungen gilt es, Verwaltungsvorschriften, wie etwa Mitteilungs- und Registrierungspflichten, die die Abtretung von Kreditforderungen praktisch unmöglich machen würden, abzuschaffen bzw. zu verbieten. Damit eine Gefährdung der Position des Sicherungsnehmers vermieden wird, sollten überdies Schuldner die Möglichkeit haben, auf ihre Aufrechnungsrechte gegenüber Kreditgebern rechtswirksam zu verzichten. Ebenso müsste die Möglichkeit für den Schuldner vorgesehen werden, auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Bankgeheimnis zu verzichten, da der Sicherungsnehmer anderenfalls unter Umständen nicht über ausreichende Informationen verfügen würde, um den Wert der Kreditforderungen richtig beurteilen zu können. Diese Bestimmungen sollten unbeschadet der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge(7) gelten.
(7)
Die Mitgliedstaaten haben die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/47/EG vorgesehene Möglichkeit, eine Ausnahme vom Recht auf Aneignung für den Sicherungsnehmer geltend zu machen, nicht in Anspruch genommen. Diese Bestimmung sollte daher gestrichen werden.
(8)
Die Richtlinien 98/26/EG und 2002/47/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden.
(9)
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 216 vom 23.8.2008, S. 1.

(2)

Stellungnahme vom 3. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. April 2009.

(4)

ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(5)

ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)

ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

(7)

ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.

(8)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

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