Artikel 10 RL 2009/45/EG

Anpassungen

(1) Folgendes kann zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene — insbesondere im Rahmen der IMO — angepasst werden:

a)
die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Buchstaben a, b, c, d und v;
b)
die Bestimmungen über Verfahren und Leitlinien für Besichtigungen, die in Artikel 12 genannt sind;
c)
die Bestimmungen betreffend das SOLAS-Übereinkommen von 1974 in seiner geänderten Fassung und den Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge einschließlich seiner nachfolgenden Änderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3;
d)
die speziellen Bezugnahmen auf die „internationalen Übereinkommen” und IMO-Entschließungen gemäß Artikel 2 Buchstaben g, m, q und zb, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b.

(2) Die Anhänge können geändert werden, um

a)
für die Zwecke dieser Richtlinie die Änderungen der internationalen Übereinkommen anzuwenden,
b)
die technischen Vorschriften entsprechend den Änderungen internationaler Übereinkommen für Schiffe und Fahrzeuge der Klassen B, C und D im Lichte der Erfahrung anzupassen,
c)
die technischen Aspekte im Lichte der bei der Umsetzung gesammelten Erfahrungen zu vereinfachen und zu präzisieren,
d)
die Bezugnahmen auf andere Rechtsakte der Union, die auf inländische Fahrgastschiffe anwendbar sind, zu aktualisieren.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Änderungen an dieser Richtlinie vorzunehmen.

(4) Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn dies durch eine angemessene Analyse der Kommission hinreichend begründet ist und um eine ernste und inakzeptable Bedrohung der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit, der Lebens- oder Arbeitsbedingungen an Bord oder der Meeresumwelt bzw. eine Unvereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr zu vermeiden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um für die Zwecke dieser Richtlinie eine Änderung an den in Artikel 2 genannten internationalen Übereinkommen nicht anzuwenden.

Diese delegierten Rechtsakte werden mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung international festgelegt wurde, oder drei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt für das Inkrafttreten der genannten Änderung erlassen. Bis zum Inkrafttreten solcher delegierten Rechtsakte verzichten die Mitgliedstaaten darauf, Initiativen zu ergreifen, die auf die Übernahme der Änderung in nationales Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Übereinkommens abzielen.

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