Artikel 3 RL 2009/45/EG

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für folgende Arten von Fahrgastschiffen und -fahrzeugen, die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, unabhängig von ihrer Flagge:

a)
neue und vorhandene Fahrgastschiffe ab einer Länge von 24 Metern;
b)
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge.

Jeder Mitgliedstaat stellt in seiner Eigenschaft als Hafenstaat sicher, dass Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die die Flagge eines Nichtmitgliedstaats führen, die Anforderungen dieser Richtlinie in vollem Umfang erfüllen, bevor sie in diesem Mitgliedstaat in der Inlandfahrt eingesetzt werden können.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

a)
Fahrgastschiffe folgender Art:

i)
Kriegsschiffe oder Truppentransportschiffe,
ii)
Segelschiffe,
iii)
Schiffe ohne Maschinenantrieb,
iv)
Schiffe aus anderem Baumaterial als Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff, für die nicht die Normen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (Entschließung MSC.36(63) oder MSC.97(73)) oder für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb (Entschließung A.373 (X)) gelten,
v)
Schiffe einfacher Bauart aus Holz,
vi)
Traditionsschiffe,
vii)
Sportboote,
viii)
Schiffe, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt sind,
ix)
Offshore-Serviceschiffe oder
x)
Tender;

b)
Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge folgender Art:

i)
Kriegs- oder Truppentransportfahrzeuge,
ii)
Sportfahrzeuge,
iii)
Fahrzeuge, die ausschließlich in Hafengebieten eingesetzt sind oder
iv)
Offshore-Servicefahrzeuge.

(3) Mitgliedstaaten, die nicht über Seehäfen und auch nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Fahrgastschiffe oder -fahrzeuge, die ihre Flagge führen, verfügen, können von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, mit Ausnahme der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 2.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen möchten, teilen der Kommission bis zum 21. Dezember 2019 mit, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und unterrichten die Kommission anschließend jährlich über etwaige spätere Änderungen. Die betreffenden Mitgliedstaaten dürfen Fahrgastschiffen oder -fahrzeugen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht gestatten, ihre Flagge zu führen, solange sie diese Richtlinie nicht umgesetzt und durchgeführt haben.

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