Artikel 4 RL 2009/45/EG
Kategorisierung von Seegebieten und Fahrgastschiffsklassen
(1) Seegebiete werden in folgende Kategorien eingeteilt:
„Gebiet A” | bezeichnet ein Seegebiet außerhalb der Gebiete B, C und D; |
„Gebiet B” | bezeichnet ein Seegebiet, dessen geografische Koordinaten an keinem Punkt mehr als 20 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser entfernt sind, das jedoch außerhalb der Gebiete C und D liegt; |
„Gebiet C” |
bezeichnet ein Seegebiet, dessen geografische Koordinaten an keinem Punkt mehr als fünf Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser entfernt sind, das jedoch außerhalb des Seegebiets D liegt, sofern vorhanden. Zusätzlich gilt, dass die Wahrscheinlichkeit, eine 2,5 m überschreitende signifikante Wellenhöhe anzutreffen, unter 10 % liegt, gerechnet für einen Zeitraum von einem Jahr bei ganzjährigem Einsatz oder für einen bestimmten Zeitraum bei saisonalem Einsatz wie dem Sommerbetrieb; |
„Gebiet D” |
bezeichnet ein Seegebiet, dessen geografische Koordinaten an keinem Punkt mehr als drei Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser entfernt sind. Zusätzlich gilt, dass die Wahrscheinlichkeit, eine 1,5 m überschreitende signifikante Wellenhöhe anzutreffen, unter 10 % liegt, gerechnet für einen Zeitraum von einem Jahr bei ganzjährigem Einsatz oder für einen bestimmten Zeitraum bei saisonalem Einsatz wie dem Sommerbetrieb. |
(2) Jeder Mitgliedstaat
- a)
- erstellt eine Liste der seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Seegebiete und aktualisiert diese erforderlichenfalls,
- b)
- bestimmt die innere Begrenzung des Seegebiets, das seiner Küstenlinie am nächsten gelegen ist,
- c)
- veröffentlicht die Liste in einer öffentlichen Datenbank auf der Internetseite der zuständigen Seeschifffahrtsbehörde,
- d)
- teilt der Kommission den Standort dieser Informationen mit und unterrichtet sie, wenn die Liste geändert wird.
(3) Abweichend von der Pflicht, eine Liste der Seegebiete zu erstellen, kann Griechenland eine — erforderlichenfalls zu aktualisierende — Liste der Seewege innerhalb Griechenlands erstellen, wobei es die entsprechenden Kriterien für Kategorien gemäß Absatz 1 anwendet.
(4) Fahrgastschiffe werden je nach möglichem Einsatzseegebiet in folgende Klassen eingeteilt:
„Klasse A” | Fahrgastschiffe, die auf Inlandfahrten in den Gebieten A, B, C und D eingesetzt werden. |
„Klasse B” | Fahrgastschiffe, die auf Inlandfahrten in den Gebieten B, C und D eingesetzt werden. |
„Klasse C” | Fahrgastschiffe, die auf Inlandfahrten in den Gebieten C und D eingesetzt werden. |
„Klasse D” | Fahrgastschiffe, die auf Inlandfahrten in den Gebieten D eingesetzt werden. |
(5) Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Kapitel 1 Abschnitte 1.4.10 und 1.4.11 des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge von 1994 oder in Kapitel 1 Abschnitte 1.4.12 und 1.4.13 des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge von 2000 festgelegten Kategorien.
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