Artikel 2 RL 2009/48/EG

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge” genannt).

Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge:

a)
Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;
b)
Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;
c)
mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;
d)
Spielzeugdampfmaschinen; und
e)
Schleudern und Steinschleudern.

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