Artikel 2 RL 2009/48/EG
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Produkte, die — ausschließlich oder nicht ausschließlich — dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (nachstehend „Spielzeuge” genannt).
Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge:
- a)
- Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung;
- b)
- Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;
- c)
- mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge;
- d)
- Spielzeugdampfmaschinen; und
- e)
- Schleudern und Steinschleudern.
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