Artikel 44 RL 2009/48/EG

Informationsaustausch Schnellinformationssystem der Gemeinschaft

Handelt es sich bei einer in Artikel 42 Absatz 4 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) 765/2008 mit Hilfe des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft gemeldet werden muss, so ist eine getrennte Notifizierung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie nicht mehr erforderlich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
In der Meldung des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft wird darauf hingewiesen, dass auch die vorliegende Richtlinie die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt.
b)
Die in Artikel 42 Absatz 5 genannten Belege liegen der Meldung des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft bei.

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