ANHANG II RL 2009/48/EG

BESONDERE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

I.
Physikalische und mechanische Eigenschaften

1.
Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Festigkeit und gegebenenfalls die erforderliche Standsicherheit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch Bruch oder Verformung das Risiko von Körperverletzungen entsteht.
2.
Zugängliche Ecken, vorstehende Teile, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko von Verletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist.
3.
Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es kein Risiko bzw. nur das geringstmögliche Risiko in sich birgt, das durch die Bewegung seiner Teile verursacht wird.
4.
a)
Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko der Strangulation ausschließen.
b)
Spielzeuge und Teile davon müssen das Risiko des Erstickens ausschließen, die durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums entsteht.
c)
Spielzeuge und Teile davon dürfen keine Abmessungen aufweisen, die das Risiko des Erstickens durch eine Unterbrechung des Atemluftstroms durch Blockierung der inneren Atemwege durch Gegenstände beinhalten, die sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben.
d)
Spielzeug, das offensichtlich zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, seine Bestandteile sowie seine abnehmbaren Teile müssen so groß sein, dass sie nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und ablösbaren Teile.
e)
Bei der Verpackung, in der Spielzeug in den Einzelhandel gelangt, muss das Risiko der Strangulation oder des Erstickens durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums ausgeschlossen sein.
f)
In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss mit einer eigenen Verpackung versehen sein. Diese Verpackung muss in ihrem Lieferzustand so groß sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden kann.
g)
Spielzeugverpackungen gemäß den Buchstaben e und f, die kugelförmig, eiförmig oder ellipsenförmig sind, sowie abnehmbare Teile solcher Verpackungen oder von zylinderförmigen Spielzeugverpackungen mit abgerundeten Enden müssen solche Abmessungen aufweisen, dass es nicht zu einer Blockierung der Atemwege kommen kann, indem sie sich in Mund oder Rachen verklemmen oder am Eingang zu den unteren Atemwegen stecken bleiben.
h)
Spielzeug, das mit einem Lebensmittel fest auf eine Weise verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug zugänglich wird, ist verboten. Teile von Spielzeug, die auf andere Weise unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den Buchstaben c und d genannten Anforderungen erfüllen.
5.
Wasserspielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass das Risiko eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist.
6.
Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum für den Benutzer bildet, muss einen Ausgang besitzen, den die vorgesehenen Benutzer leicht von innen öffnen können.
7.
Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne das Risiko, dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne Verletzungsrisiken für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können.

Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von elektrisch angetriebenen Aufsitzfahrzeugen muss so beschränkt werden, dass das Verletzungsrisiko so gering wie möglich ist.

8.
Form und Aufbau von Projektilen und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierfür vorgesehenes Spielzeug entfalten können, sind so zu wählen, dass für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs keine Verletzungsgefahr besteht.
9.
Spielzeug ist so herzustellen, dass

a)
die höchste und niedrigste Temperatur, die von allen zugänglichen Außenseiten erreicht wird, bei Berührung keine Verletzung verursacht, und
b)
Flüssigkeiten und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen — soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist — Verbrennungen, Verbrühungen oder sonstige Körperschäden verursacht werden können.

10.
Spielzeug, das dafür konzipiert ist, ein Geräusch abzugeben, ist in Bezug auf die Höchstwerte der durch dieses Spielzeug verursachten Impulsgeräusche und Dauergeräusche so zu gestalten und herzustellen, dass das Geräusch dem Gehör von Kindern nicht schadet.
11.
Aktivitätsspielzeug ist so herzustellen, dass das Risiko des Quetschens oder Einklemmens von Körperteilen oder des Einklemmens von Kleidungsstücken sowie das Risiko von Stürzen und Stößen und das Risiko des Ertrinkens so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere ist jede Oberfläche eines derartigen Spielzeugs, auf der ein Kind oder mehrere Kinder spielen können, so zu gestalten, dass sie das Gewicht dieser Kinder tragen kann.

II.
Entzündbarkeit

1.
Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entzündbaren Gegenstand darstellen. Es muss daher aus Materialien bestehen, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie fangen bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer anderen möglichen Zündquelle kein Feuer.
b)
Sie sind schwer entzündbar (d. h. die Flamme erlischt, sobald die Entzündungsursache nicht mehr besteht).
c)
Nachdem sie Feuer gefangen haben, brennen sie langsam und ermöglichen nur eine langsame Ausbreitung des Feuers.
d)
Ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs sind sie so gestaltet, dass sie den Abbrand mechanisch verlangsamen.

Solche brennbaren Materialien dürfen keine Entzündungsgefahr für andere im Spielzeug verwendeten Materialien darstellen.

2.
Spielzeug, das aufgrund von für seinen Gebrauch notwendigen Eigenschaften Stoffe oder Gemische enthält, die die Kriterien für die Einstufung nach Anlage B Abschnitt 1 erfüllen, insbesondere Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modelliermassen für Plastik oder Keramik, E-Maillieren sowie fotografische und ähnliche Arbeiten, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die bei Verlust nicht entzündbarer Bestandteile entzündbar werden können.
3.
Spielzeug außer Amorces darf bei Gebrauch gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 weder explosiv sein noch explosive Teile oder Stoffe enthalten.
4.
Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, darf keine Stoffe oder Gemische enthalten:

a)
die in vermischtem Zustand entweder durch chemische Reaktionen oder Erhitzung explodieren können;
b)
die durch Vermischung mit oxidierenden (brandfördernden) Stoffen explodieren können oder
c)
die flüchtige und an der Luft entzündbare Verbindungen enthalten, die ein entzündbares oder explosives Gemisch mit Luft bilden können.

III.
Chemische Eigenschaften

1.
Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass bei Gebrauch gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht.

Spielzeug muss den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über Einschränkungen für bestimmte Stoffe und Gemische entsprechen.

2.
Spielzeug, bei dem es sich selbst um Stoffe oder Gemische handelt, muss auch der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(1), der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen(2) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen(3) — soweit anwendbar — in Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe und Gemische entsprechen.
3.
Unbeschadet der geltenden Einschränkungen gemäß Nummer 1 zweiter Absatz dürfen Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft wurden, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten nicht verwendet werden.
4.
Abweichend von Nummer 3 dürfen Stoffe oder Gemische, die als CMR der in Anlage B Abschnitt 3 genannten Kategorien eingestuft sind, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten unter mindestens einer der folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

a)
Diese Stoffe und Gemische sind in Einzelkonzentrationen enthalten, die den einschlägigen Konzentrationen entsprechen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt wurden, auf die in Anlage B Abschnitt 2 für die Einstufung von Gemischen, die diese Stoffe enthalten, verwiesen wird, oder die kleiner sind als diese;
b)
diese Stoffe und Gemische sind in keiner Form für Kinder zugänglich, auch nicht durch Einatmen, wenn das Spielzeug wie in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 angegeben benutzt wird;
c)
es wurde eine Entscheidung gemäß Artikel 46 Absatz 3 getroffen, den Stoff oder das Gemisch sowie dessen Verwendung zuzulassen, und der betreffende Stoff oder das Gemisch und die erlaubten Verwendungen wurden in Anlage A aufgeführt.

Eine solche Entscheidung kann unter folgenden Voraussetzungen getroffen werden:

i)
Der zuständige wissenschaftliche Ausschuss hat die Verwendung des Stoffs oder des betreffenden Gemischs geprüft und insbesondere im Hinblick auf eine Exposition als sicher bewertet;
ii)
es gibt einer dokumentierten Analyse der Alternativen zufolge keine geeigneten Alternativstoffe oder -gemische, und
iii)
die Verwendung des Stoffes oder des Gemischs in Erzeugnissen für Verbraucher ist nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten.

Die Kommission beauftragt den zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss mit einer Neubewertung dieser Stoffe oder Gemische, sobald Sicherheitsbedenken auftreten, mindestens jedoch alle fünf Jahre nach dem Datum, an dem die Entscheidung im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 getroffen wurde.

5.
Abweichend von Nummer 3 dürfen Stoffe oder Gemische, die als CMR der in Anlage B Abschnitt 4 genannten Kategorien eingestuft sind, in Spielzeug, in Spielzeugkomponenten oder in aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten verwendet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Diese Stoffe und Gemische sind in Einzelkonzentrationen enthalten, die den einschlägigen Konzentrationen entsprechen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt wurden, auf die in Anlage B Abschnitt 2 für die Einstufung von Gemischen, die diese Stoffe enthalten, verwiesen wird, oder die kleiner sind als diese; oder
b)
diese Stoffe und Gemische sind in keiner Form für Kinder zugänglich, auch nicht durch Einatmen, wenn das Spielzeug wie in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 angegeben benutzt wird; oder
c)
es wurde eine Entscheidung gemäß Artikel 46 Absatz 3 getroffen, den Stoff oder das Gemisch sowie dessen Verwendung zuzulassen, und der betreffende Stoff oder das Gemisch und die erlaubten Verwendungen wurden in Anlage A aufgeführt.

Eine solche Entscheidung kann unter folgenden Voraussetzungen getroffen werden:

i)
Der zuständige wissenschaftliche Ausschuss hat die Verwendung des Stoffs oder des betreffenden Gemischs geprüft und insbesondere im Hinblick auf eine Exposition als sicher bewertet; und
ii)
die Verwendung des Stoffes oder des Gemischs in Erzeugnissen für Verbraucher ist nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verboten.

Die Kommission beauftragt den zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss mit einer Neubewertung dieser Stoffe oder Gemische, sobald Sicherheitsbedenken auftreten, mindestens jedoch alle fünf Jahre nach dem Datum, an dem die Entscheidung im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 getroffen wurde.

6.
Die Nummern 3, 4 und 5 gelten nicht für Nickel in rostfreiem Stahl.
7.
Die Nummern 3, 4 und 5 gelten nicht für Materialien, die die in Anlage C festgelegten spezifischen Grenzwerte einhalten, oder bis solche Bestimmungen festgelegt wurden, jedoch nicht lä*nger als bis zum 20. Juli 2017 für Materialien, die durch die Bestimmungen für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und den damit in Zusammenhang stehenden speziellen Maßnahmen für besondere Materialien abgedeckt werden und diesen entsprechen.
8.
Unbeschadet der Anwendung der Nummern 3 und 4 dürfen Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe nicht in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, oder in Spielzeug, das in den Mund gesteckt werden soll, wenn die Migration der Stoffe 0,05 mg/kg für Nitrosamine und 1 mg/kg für nitrosierbare Stoffe entspricht oder diesen Gehalt überschreitet.
9.
Die Kommission bewertet systematisch und regelmäßig das Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder Materialien in Spielzeug. In diesen Bewertungen werden Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden und Bedenken der Mitgliedstaaten und der Beteiligten berücksichtigt.
10.
Kosmetikspielzeug wie Spiel-Kosmetik für Puppen muss den Vorschriften der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(4) für Zusammensetzung und Etikettierung entsprechen.
11.
Spielzeug darf keinen der folgenden allergenen Duftstoffe enthalten:

Nr. Bezeichnung des allergenen Duftstoffs CAS-Nummer
(1) Alantwurzelöl (Inula helenium) 97676-35-2
(2) Allylisothiocyanat 57-06-7
(3) Benzylcyanid 140-29-4
(4) 4-tert-Butylphenol 98-54-4
(5) Chenopodiumöl 8006-99-3
(6) Cyclamenalkohol 4756-19-8
(7) Diethylmaleat 141-05-9
(8) Dihydrocumarin 119-84-6
(9) 2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd 6248-20-0
(10) 3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol) 40607-48-5
(11) 4,6-Dimethyl-8-tert-butylcumarin 17874-34-9
(12) Dimethylcitraconat 617-54-9
(13) 7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on 26651-96-7
(14) 6,10-Dimethyl-3,50,9-undecatrien-2-on 141-10-6
(15) Diphenylamin 122-39-4
(16) Ethylacrylat 140-88-5
(17) Ficus carica (Feigenblätter), frisch und in Zubereitungen 68916-52-9
(18) trans-2-Heptenal 18829-55-5
(19) trans-2-Hexenaldiethylacetal 67746-30-9
(20) trans-2-Hexenaldimethylacetal 18318-83-7
(21) Hydroabietylalkohol 13393-93-6
(22) 4-Ethoxyphenol 622-62-8
(23) 6-lsopropyl-2-decahydronaphthalinol 34131-99-2
(24) 7-Methoxycoumarin 531-59-9
(25) 4-Methoxyphenol 150-76-5
(26) 4-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on 943-88-4
(27) 1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on 104-27-8
(28) Methyl-trans-2-butenoat 623-43-8
(29) 6-Methylcumarin 92-48-8
(30) 7-Methylcumarin 2445-83-2
(31) 5-Methyl-2,3-hexandion 13706-86-0
(32) Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke) 8023-88-9
(33) 7-Ethoxy-4-methylcumarin 87-05-8
(34) Hexahydrocumarin 700-82-3
(35) Perubalsam, roh (Exudation aus Myroxylon pereirae (Royle) Klotzsch) 8007-00-9
(36) 2-Pentylidencyclohexanon 25677-40-1
(37) 3, 6, 10-Trimethyl-3, 5, 9-undecatrien-2-on 1117-41-5
(38) Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth) 8024-12-2
(39) Moschus Ambrette (4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol) 83-66-9
(40) 4-Phenyl-3-buten-2-on 122-57-6
(41) Amyl-Zimtaldehyd 122-40-7
(42) Amylcinnamylalkohol 101-85-9
(43) Benzylalkohol 100-51-6
(44) Benzylsalicylat 118-58-1
(45) Cinnamylalkohol 104-54-1
(46) Zimtaldehyd 104-55-2
(47) Citral 5392-40-5
(48) Cumarin 91-64-5
(49) Eugenol 97-53-0
(50) Geraniol 106-24-1
(51) Hydroxycitronellal 107-75-5
(52) Hydroxymethylpentylcyclohexencarboxaldehyd 31906-04-4
(53) Isoeugenol 97-54-1
(54) Eichenmoosextrakt 90028-68-5
(55) Baummoosextrakt 90028-67-4
(56) Atranol (2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd) 526-37-4
(57) Chloratranol (3-Chlor-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd) 57074-21-2
(58) Methylheptincarbonat 111-12-6

Allerdings dürfen Spuren dieser Duftstoffe vorhanden sein, sofern dies auch bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist und sofern 100 mg/kg nicht überschritten werden.

Ferner müssen die Bezeichnungen der folgenden allergenen Duftstoffe auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett, der Verpackung oder einem Begleitzettel angegeben werden, wenn sie einem Spielzeug in Konzentrationen von mehr als 100 mg/kg im Spielzeug oder Teilen davon zugesetzt werden:

Nr. Bezeichnung des allergenen Duftstoffs CAS-Nummer
(1) Anisylalkohol 105-13-5
(2) Benzylbenzoat 120-51-4
(3) Benzylcinnamat 103-41-3
(4) Citronellol 106-22-9; 1117-61-9; 7540-51-4
(5) Farnesol 4602-84-0
(6) Hexylzimtaldehyd 101-86-0
(7) Lilial 80-54-6
(8) d-Limonen 5989-27-5
(9) Linalool 78-70-6
(10) Methylheptincarbonat 111-12-6
(11) 3-Methyl-4-(2,6,6-trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-on 127-51-5
(12) Acetylcedren 32388-55-9
(13) Amylsalicylat 2050-08-0
(14) trans-Anethol 4180-23-8
(15) Benzaldehyd 100-52-7
(16) Campher 76-22-2; 464-49-3
(17) Carvon 99-49-0; 6485-40-1; 2244-16-8
(18) Beta-Caryophyllen (ox.) 87-44-5
(19) Rosen-Keton-4 (Damascenon) 23696-85-7
(20) Alpha-Damascon (TMCHB) 43052-87-5; 23726-94-5
(21) Cis-beta-Damascon 23726-92-3
(22) Delta-Damascon 57378-68-4
(23) Dimethylbenzylcarbinylacetat (DMBCA) 151-05-3
(24) Hexadecanolacton 109-29-5
(25) Hexamethylindenopyran 1222-05-5
(26) (DL)-Limonen 138-86-3
(27) Linalylacetat 115-95-7
(28) Menthol 1490-04-6; 89-78-1; 2216-51-5
(29) Methylsalicylat 119-36-8
(30) 3-Methyl-5-(2,2,3-trimethyl-3-cyclopenten-1-yl)pent-4-en-2-ol 67801-20-1
(31) alpha-Pinen 80-56-8
(32) beta-Pinen 127-91-3
(33) Propylidenphthalid 17369-59-4
(34) Salicylaldehyd 90-02-8
(35) alpha-Santalol 115-71-9
(36) beta-Santalol 77-42-9
(37) Sclareol 515-03-7
(38) alpha-Terpineol 10482-56-1; 98-55-5
(39) Terpineol (Isomerengemisch) 8000-41-7
(40) Terpinolen 586-62-9
(41) Tetramethylacetyloctahydronaphthalene 54464-57-2; 54464-59-4; 68155-66-8; 68155-67-9
(42) Trimethylbenzolpropanol (Majantol) 103694-68-4
(43) Vanillin 121-33-5
(44) Cananga odorata und Ylang-Ylang-Öl 83863-30-3; 8006-81-3
(45) Rindenöl aus Cedrus Atlantica 92201-55-3; 8000-27-9
(46) Blätteröl aus chinesischem Zimtkassie 8007-80-5
(47) Rindenöl aus Ceylonzimt 84649-98-9
(48) Blütenöl aus der Bitterorange 8016-38-4
(49) Fruchtschalenöl aus der Bitterorange 72968-50-4
(50) Fruchtschalenöl aus dem Bergamottenbaum, ausgepresst 89957-91-5
(51) Fruchtschalenöl aus Zitronen, ausgepresst 84929-31-7
(52) Fruchtschalenöl aus Orangen der Art Citrus sinensis(Syn.: Aurantium dulcis), ausgepresst 97766-30-8; 8028-48-6
(53) Öle aus Zitronengras der Arten Cymbopogon citratus/schoenanthus 89998-14-1; 8007-02-01; 89998-16-3
(54) Blätteröl aus Eukalyptus der Art Eucalyptus spp. 92502-70-0; 8000-48-4
(55) Blatt-/Blütenöl aus der Gewürznelke Eugenia caryophyllus 8000-34-8
(56) Echter Jasmin (Jasminum grandiflorum/officinale) 84776-64-7; 90045-94-6; 8022-96-6
(57) Virginischer Wacholder (Juniperus virginiana) 8000-27-9; 85085-41-2
(58) Fruchtöl aus echtem Lorbeer 8007-48-5
(59) Blätteröl aus echtem Lorbeer 8002-41-3
(60) Kernöl aus echtem Lorbeer 84603-73-6
(61) Lavendel 91722-69-9
(62) Echter Lavendel 84776-65-8
(63) Pfefferminze 8006-90-4; 84082-70-2
(64) Grüne Minze 84696-51-5
(65) Narzisse verschiedene, einschließlich 90064-25-8
(66) Duftgeranie 90082-51-2; 8000-46-2
(67) Bergkiefer 90082-72-7
(68) Zwergkiefer 97676-05-6
(69) Indisches Patschuli 8014-09-3; 84238-39-1
(70) Rosenblütenöl verschiedene, einschließlich 8007-01-0, 93334-48-6, 84696-47-9, 84604-12-6, 90106-38-0, 84604-13-7, 92347-25-6
(71) Sandelholzbaum 84787-70-2; 8006-87-9
(72) Terpentinöl 8006-64-2; 9005-90-7; 8052-14-0

12.
Die Verwendung der Duftstoffe, die in den Nummern 41 bis 55 der in Nummer 11 Absatz 1 aufgeführten Liste enthalten sind, sowie der Duftstoffe, die in den Nummern 1 bis 11 der in Nummer 11 Absatz 3 dieser Nummer aufgeführten Liste enthalten sind, sind in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn erlaubt, sofern

i)
diese Duftstoffe klar auf der Verpackung gekennzeichnet sind und auf der Verpackung der in Anhang V Teil B Nummer 10 genannte Warnhinweis enthalten ist;
ii)
gegebenenfalls die damit von dem Kind gemäß der Gebrauchsanweisung hergestellten Produkte den Anforderungen der Richtlinie 76/768/EWG entsprechen; und
iii)
diese Duftstoffe gegebenenfalls mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über Nahrungsmittel in Einklang stehen.

Derartige Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn dürfen von Kindern unter 36 Monaten nicht verwendet werden und müssen Anhang V Teil B Nummer 1 entsprechen.

13.
Unbeschadet der Nummern 3, 4 und 5 dürfen die folgenden Migrationsgrenzwerte von Spielzeug oder Spielzeugbestandteilen nicht überschritten werden:

Element

mg/kg

in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien

mg/kg

in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien

mg/kg

in abgeschabten Spielzeugmaterialien

Aluminium 2250 560 28130
Antimon 45 11,3 560
Arsen 3,8 0,9 47
Barium 1500 375 18750
Bor 1200 300 15000
Kadmium 1,3 0,3 17
Chrom (III) 37,5 9,4 460
Chrom (VI) 0,02 0,005 0,053
Cobalt 10,5 2,6 130
Kupfer 622,5 156 7700
Blei 2,0 0,5 23
Mangan 1200 300 15000
Quecksilber 7,5 1,9 94
Nickel 75 18,8 930
Selen 37,5 9,4 460
Strontium 4500 1125 56000
Zinn 15000 3750 180000
Organozinnverbindungen 0,9 0,2 12
Zink 3750 938 46000

Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeug oder Spielzeugbestandteile, das/die beim Gebrauch gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 durch seine/ihre Zugänglichkeit, seine/ihre Funktion, sein/ihr Volumen oder seine/ihre Masse jegliche Gefahr durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschließt/ausschließen.

IV.
Elektrische Eigenschaften

1.
Bei elektrischem Spielzeug darf die Nennspannung höchstens 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung betragen, und an keinem zugänglichen Teil dürfen 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung überschritten werden.

Die innere Spannung darf 24 Volt Gleichspannung oder die entsprechende Wechselspannung nur dann überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass die Kombination von Spannung und Stromstärke auch bei defektem Spielzeug kein Risiko bildet oder keinen schädlichen Stromschlag verursacht.

2.
Teile von Spielzeug, die mit einer Stromquelle verbunden sind, die einen Stromschlag verursachen kann, oder mit einer solchen in Berührung kommen können, sowie Kabel und andere Leiter, durch die diesen Teilen Strom zugeführt wird, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um das Risiko eines Stromschlags auszuschließen.
3.
Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass alle unmittelbar zugänglichen Außenflächen keine Temperaturen erreichen, die bei Berührung Verbrennungen verursachen.
4.
Bei voraussehbaren Fehlerzuständen muss Spielzeug Schutz vor elektrischen Gefahren bieten, die von einer Stromquelle ausgehen.
5.
Elektrisches Spielzeug muss angemessenen Schutz vor Brandgefahren bieten.
6.
Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und sonstige durch die Betriebsmittel erzeugte Strahlungen auf das für den Betrieb des Spielzeugs notwendige Maß beschränkt werden; ferner muss Spielzeug nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik und den einschlägigen gemeinschaftlichen Maßnahmen sicher betrieben werden.
7.
Spielzeug mit einem elektronischen Steuersystem ist so zu gestalten und herzustellen, dass es auch dann sicher betrieben werden kann, wenn es bei dem elektronischen System zu Störungen kommt oder wenn dieses wegen eines Defekts in ihm selbst oder aufgrund äußerer Einflüsse ausfällt.
8.
Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass von ihm keine Gesundheitsgefahren oder Verletzungsrisiken für Augen oder Haut durch Laser, Leuchtdioden (LED) oder andere Arten von Strahlung ausgehen.
9.
Der Transformator für elektrisches Spielzeug darf keinen Bestandteil des Spielzeugs bilden.

V.
Hygiene

1.
Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt, damit jegliches Infektions-, Krankheits- oder Kontaminationsrisiko vermieden wird.
2.
Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, ist so zu gestalten und herzustellen, dass es gereinigt werden kann. Textilspielzeug muss zu diesem Zweck waschbar sein, es sei denn es enthält einen Mechanismus, der beschädigt werden könnte, wenn er eingeweicht wird. Das Spielzeug muss die Sicherheitsanforderungen auch nach der Reinigung gemäß dieser Nummer und den Anweisungen des Herstellers erfüllen.

VI.
Radioaktivität

Spielzeug muss allen einschlägigen im Rahmen von Kapitel III des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Vorschriften entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(2)

ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(3)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

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