Artikel 1 RL 2009/4/EG

Die Richtlinie 2006/22/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Anhang I Teil A wird folgende Nummer 5 angefügt:

5.
erforderlichenfalls und unter gebührender Beachtung der Sicherheitsaspekte eine Überprüfung des in den Fahrzeugen eingebauten Kontrollgeräts, um die Anbringung und/oder Verwendung von Geräten festzustellen, mit denen Daten zerstört, unterdrückt, manipuliert oder verändert oder der elektronische Datenaustausch zwischen den Komponenten des Kontrollgeräts gestört oder die Daten auf derartige Weise schon vor der Verschlüsselung blockiert oder verändert werden sollen.

2.
In Anhang II wird folgende Nummer 3 angefügt:

3.
besondere Analyseausrüstung mit geeigneter Software zur Überprüfung und Bestätigung der mit den Daten verknüpften digitalen Signatur sowie besondere Analysesoftware, die ein detailliertes Geschwindigkeitsprofil der Fahrzeuge vor der Kontrolle ihres Kontrollgeräts liefert.

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