Präambel RL 2009/4/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2006/22/EG müssen Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge der genannten Richtlinie an die Fortentwicklung bewährter Verfahren für die Durchsetzung und Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten notwendig sind, nach dem in deren Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
(2)
Nach der Einführung digitaler Fahrtenschreiber wurde die Kommission auf neue Gefahren hingewiesen, die sich durch die Anbringung von Geräten ergeben, die das System täuschen sollen und dadurch die wirksame Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr untergraben.
(3)
Es ist daher geboten, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten bei Straßenkontrollen und bei Kontrollen im Unternehmen besondere Überprüfungen in Bezug auf solche Vorrichtungen vornehmen.
(4)
Um die Wirksamkeit solcher Kontrollen zu gewährleisten, muss außerdem die dem Kontrollbeamten zur Verfügung zu stellende Standardausrüstung festgelegt werden.
(5)
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2006/22/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates(2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

(2)

ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

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