Artikel 11 RL 2009/52/EG

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass juristische Personen für eine Straftat nach Artikel 9 verantwortlich gemacht werden können, wenn eine solche Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person innehat und die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat, aufgrund

a)
einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b)
einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c)
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen ebenfalls dafür Sorge, dass eine juristische Person haftbar gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer Person gemäß Absatz 1 die Begehung der Straftat nach Artikel 9 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3) Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei den in Artikel 9 genannten Straftaten nicht aus.

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