Artikel 10 RL 2009/52/EG
Strafrechtliche Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass natürlichen Personen, die die in Artikel 9 genannten Straftaten begehen, wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen drohen.
(2) Sofern dies nicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verboten ist, können die in diesem Artikel vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts unbeschadet anderer, nicht strafrechtlicher Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden und sie können mit der Veröffentlichung der den Fall betreffenden richterlichen Entscheidung einhergehen.
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