Artikel 9 RL 2009/52/EG

Straftaten

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen das in Artikel 3 genannte Verbot in jedem der folgenden Fälle eine Straftat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts darstellt:

a)
Die Zuwiderhandlung dauert an oder wird beharrlich wiederholt;
b)
die Zuwiderhandlung betrifft die gleichzeitige Beschäftigung einer erheblichen Zahl von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt;
c)
die Zuwiderhandlung geht mit besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen einher;
d)
die Zuwiderhandlung wird von einem Arbeitgeber begangen, der zwar nicht beschuldigt wurde, eine Straftat gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/629/JI begangen zu haben bzw. nicht wegen einer solchen Straftat verurteilt wurde, der jedoch die von einem Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt unter Zwang erbrachten Arbeiten oder Dienste nutzt, obwohl er weiß, dass diese Person Opfer von Menschenhandel ist;
e)
die Zuwiderhandlung betrifft die illegale Beschäftigung von Minderjährigen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Anstiftung zu den in Absatz 1 genannten vorsätzlichen Handlungen, ihre Begünstigung oder die Beihilfe zu ihnen unter Strafe gestellt wird.

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