Artikel 14 RL 2009/52/EG
Inspektionen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet wirksame und angemessene Inspektionen durchgeführt werden, bei denen kontrolliert wird, ob Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt werden. Die Inspektionen erfolgen in erster Linie auf der Grundlage einer Risikobewertung, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorzunehmen ist.
(2) Zur Steigerung der Effektivität der Inspektionen ermitteln die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikobewertung regelmäßig die Beschäftigungsbereiche, in denen in ihrem Hoheitsgebiet besonders viele Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt werden.
In Bezug auf diese Bereiche teilen die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres im vergangenen Jahr durchgeführte Inspektionen mit, und zwar in absoluten Zahlen und als Prozentsatz der Arbeitgeber für jeden Bereich, sowie die Ergebnisse dieser Inspektionen.
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