Artikel 15 RL 2009/52/EG

Günstigere Bestimmungen

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Drittstaatsangehörige, auf die die Richtlinie im Zusammenhang mit den Artikeln 6 und 13 Anwendung findet, günstiger sind, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen.

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