Artikel 16 RL 2009/52/EG

Berichterstattung

(1) Bis spätestens 20. Juli 2014 und dann alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Artikel 6, 7, 8, 13 und 14 enthält. In ihrem Bericht prüft die Kommission insbesondere, wie die Mitgliedstaaten Artikel 6 Absätze 2 und 5 umgesetzt haben.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Angaben, die für die Erstellung der in Absatz 1 genannten Berichte dienlich sind. Die Angaben beinhalten die Zahl und die Ergebnisse der gemäß Artikel 14 Absatz 1 durchgeführten Inspektionen, die nach Artikel 13 angewandten Maßnahmen und so weit wie möglich die nach Artikel 6 und 7 angewandten Maßnahmen.

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