Artikel 2 RL 2009/52/EG

Begriffsbestimmungen

Für die spezifischen Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Drittstaatsangehöriger” jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießt;
b)
„Drittstaatsangehöriger ohne rechtmäßigen Aufenthalt” einen Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anwesend ist und die Voraussetzungen für den Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr erfüllt;
c)
„Beschäftigung” die Ausübung von Tätigkeiten für einen Arbeitgeber oder nach dessen Weisung und/oder dessen Aufsicht, die nach innerstaatlichem Recht oder im Einklang mit ständigen Gepflogenheiten als eine Form der Arbeit geregelt sind;
d)
„illegale Beschäftigung” Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt;
e)
„Arbeitgeber” natürliche Personen oder Rechtssubjekte einschließlich Leiharbeitsunternehmen, für die oder nach deren Weisung und/oder deren Aufsicht die Beschäftigung erfolgt;
f)
„Unterauftragnehmer” natürliche Personen oder Rechtssubjekte, denen die Ausführung aller oder einiger Verpflichtungen aus einem Vertrag übertragen wird;
g)
„juristische Person” ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;
h)
„Leiharbeitsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die nach innerstaatlichem Recht mit Leiharbeitnehmern Arbeitsverträge schließt oder Beschäftigungsverhältnisse eingeht, um sie entleihenden Unternehmen zu überlassen, damit sie dort unter deren Aufsicht und Leitung vorübergehend arbeiten;
i)
„besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen” Arbeitsbedingungen, einschließlich der Arbeitsbedingungen infolge von geschlechtsbezogener oder anderweitiger Diskriminierung, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen rechtmäßig beschäftigter Arbeitnehmer stehen — zum Beispiel indem sie die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gefährden und die Menschenwürde verletzen;
j)
„Vergütung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt” Löhne und Gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitgeber aufgrund der Beschäftigung einem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt und die denen entsprechen, die vergleichbare Arbeitnehmer in einem rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnis erhalten hätten.

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