Artikel 3 RL 2009/52/EG
Verbot der illegalen Beschäftigung
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt.
(2) Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden mit den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Sanktionen und Maßnahmen geahndet.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, das Beschäftigungsverbot gemäß Absatz 1 nicht auf Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt anzuwenden, deren Rückführung aufgeschoben wurde und denen nach innerstaatlichem Recht die Ausübung einer Beschäftigung gestattet ist.
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