Artikel 4 RL 2009/52/EG

Pflichten der Arbeitgeber

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Arbeitgeber:

a)
von Drittstaatsangehörigen vor der Beschäftigungsaufnahme den Besitz und die Vorlage einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels zu verlangen;
b)
mindestens für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie oder Aufzeichnungen des Inhalts der Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels im Hinblick auf etwaige Inspektionen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufzubewahren;
c)
den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden binnen einer von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Frist den Beginn der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedstaaten können ein vereinfachtes Meldeverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorsehen, wenn es sich bei den Arbeitgebern um natürliche Personen handelt und die Beschäftigung deren privaten Zwecken dient.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass eine Meldung gemäß Absatz 1 Buchstabe c nicht erforderlich ist, wenn dem Arbeitnehmer eine langfristige Aufenthaltsberechtigung gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen(1) erteilt wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitgeber, die ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 nachgekommen sind, nicht für eine Zuwiderhandlung gegen das in Artikel 3 niedergelegte Verbot haftbar gemacht werden, es sei denn, sie hatten Kenntnis davon, dass das als gültige Aufenthaltserlaubnis oder anderer gültiger Aufenthaltstitel vorgelegte Dokument gefälscht war.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

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