Artikel 5 RL 2009/52/EG
Finanzielle Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass Zuwiderhandlungen gegen das in Artikel 3 niedergelegte Verbot mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen gegen den Arbeitgeber geahndet werden.
(2) Zu den Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen das in Artikel 3 niedergelegte Verbot gehören:
- a)
- finanzielle Sanktionen, die unter Berücksichtigung der Zahl der illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen ansteigen; und
- b)
- die Übernahme der Kosten der Rückführung der illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen, sofern Rückführungsverfahren durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können stattdessen beschließen, zumindest die durchschnittlichen Rückführungskosten bei den finanziellen Sanktionen gemäß Buchtstabe a zu berücksichtigen.
(3) Die Mitgliedstaaten können mildere finanzielle Sanktionen vorsehen, wenn es sich beim Arbeitgeber um eine natürliche Person handelt, die einen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt zu privaten Zwecken beschäftigt, und wenn keine besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen vorliegen.
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