Artikel 11 RL 2009/54/EG

(1) Sofern ein Mitgliedstaat ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass ein natürliches Mineralwasser nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang steht oder die öffentliche Gesundheit gefährdet, obwohl es in einem oder mehreren Mitgliedstaaten frei gehandelt wird, kann der betreffende Mitgliedstaat vorübergehend den Handel mit diesem Erzeugnis auf seinem Gebiet einschränken oder die Aussetzung des Handels veranlassen. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis und begründet seine Entscheidung.

(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission legt der Mitgliedstaat, der das Wasser anerkannt hat, alle einschlägigen, die Anerkennung des Wassers betreffenden Auskünfte zusammen mit den Ergebnissen der regelmäßigen Kontrollen vor.

(3) Die Kommission prüft im Rahmen des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschusses so rasch wie möglich die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 angeführten Gründe; sie gibt sodann unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft geeignete Maßnahmen.

(4) Ist die Kommission der Auffassung, dass die vorliegende Richtlinie geändert werden muss, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen, erlässt sie entsprechende Änderungen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 14 Absatz 3 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, kann diese bis zur Verabschiedung der Änderungen beibehalten.

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