Artikel 12 RL 2009/54/EG
Folgende Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt:
- a)
- Grenzwerte für die Gehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer;
- b)
- alle erforderlichen Bestimmungen für die Angabe hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett;
- c)
- die Bedingungen für die Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b;
- d)
- die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c über Behandlungen;
- e)
- Analysemethoden, einschließlich der Messgrenzen, für den Nachweis des Nichtvorhandenseins von Verunreinigungen in natürlichen Mineralwässern;
- f)
- die zur Überwachung der mikrobiologischen Eigenschaften natürlicher Mineralwässer erforderlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.