Artikel 12 RL 2009/54/EG

Folgende Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt:

a)
Grenzwerte für die Gehalte an Bestandteilen natürlicher Mineralwässer;
b)
alle erforderlichen Bestimmungen für die Angabe hoher Gehalte an bestimmten Bestandteilen auf dem Etikett;
c)
die Bedingungen für die Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b;
d)
die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c über Behandlungen;
e)
Analysemethoden, einschließlich der Messgrenzen, für den Nachweis des Nichtvorhandenseins von Verunreinigungen in natürlichen Mineralwässern;
f)
die zur Überwachung der mikrobiologischen Eigenschaften natürlicher Mineralwässer erforderlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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