Artikel 4 RL 2009/54/EG

(1) Ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, darf keiner anderen Behandlung unterzogen werden als

a)
dem Ausfällen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtration oder Dekantation (Enteisenung, Entschwefelung), gegebenenfalls nach Belüftung, insofern als die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung nicht in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen geändert wird;
b)
dem Ausfällen von Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen bestimmter natürlicher Mineralwässer durch eine Behandlung unter Verwendung von mit Ozon angereicherter Luft, insofern als die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung nicht in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen geändert wird und sofern

i)
die Behandlung mit den durch die Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festzulegenden Anwendungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1) im Einklang steht;
ii)
die Behandlung den zuständigen Behörden mitgeteilt wird und unter deren besonderer Kontrolle erfolgt;

c)
dem Ausfällen anderer unerwünschter Bestandteile als der unter den Buchstaben a und b genannten, insofern als die Zusammensetzung des Wassers durch diese Behandlung nicht in seinen wesentlichen, seine Eigenschaften bestimmenden Bestandteilen geändert wird und sofern

i)
die Behandlung mit den durch die Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festzulegenden Anwendungsbedingungen im Einklang steht;
ii)
die Behandlung den zuständigen Behörden mitgeteilt wird und unter deren besonderer Kontrolle erfolgt;

d)
dem vollständigen oder teilweisen Entzug der freien Kohlensäure durch ausschließlich physikalische Verfahren.

Die in Buchstabe b Ziffer i und in Buchstabe c Ziffer i genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Unterabsatz 1 steht der Verwendung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer zur Herstellung von Erfrischungsgetränken nicht entgegen.

(2) Ein natürliches Mineralwasser, so wie es aus der Quelle austritt, darf mit keinem anderen Zusatz versehen werden als Kohlensäure, und zwar im Wege des Versetzens oder Wiederversetzens mit Kohlensäure unter den in Anhang I Abschnitt III vorgesehenen Bedingungen.

(3) Die Desinfizierung mit jeglichen Mitteln und — vorbehaltlich des Absatzes 2 — der Zusatz Keim hemmender Stoffe oder jede andere Behandlung, welche den Keimgehalt des natürlichen Mineralwassers verändern könnte, sind untersagt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

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