Artikel 5 RL 2009/54/EG

(1) Beim Quellaustritt muss der Gesamtgehalt vermehrungsfähiger Mikroorganismen natürlicher Mineralwässer ihrem normalen Keimgehalt entsprechen und einen wirksamen Schutz der Quelle gegen jede Verunreinigung erkennen lassen. Dieser Gesamtgehalt ist nach Maßgabe der in Anhang I Abschnitt II Nummer 1.3.3 festgelegten Bedingungen zu bestimmen.

Nach der Abfüllung darf dieser Gesamtgehalt 100 pro ml bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden auf Agar-Agar oder Agar-Gelatinemischung und 20 pro ml bei 37 °C in 24 Stunden auf Agar-Agar nicht überschreiten. Der Gesamtgehalt ist innerhalb von 12 Stunden nach der Abfüllung zu messen, wobei die Wassertemperatur während dieser 12 Stunden bei 4 °C ± 1 °C konstant gehalten wird.

Beim Quellaustritt dürfen diese Werte normalerweise 20 pro ml bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden bzw. 5 pro ml bei 37 °C in 24 Stunden nicht überschreiten; hierbei handelt es sich um Richtwerte und nicht um Höchstkonzentrationen.

(2) Beim Quellaustritt und bei der Vermarktung muss ein natürliches Mineralwasser frei sein von

a)
Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen,
b)
Escherichia coli und anderen coliformen Keimen sowie Fäkal-Streptokokken in jeder untersuchten Probe von 250 ml,
c)
sulfitreduzierenden sporenbildenden Anaerobiern in jeder untersuchten Probe von 50 ml,
d)
Pseudomonas aeruginosa in jeder untersuchten Probe von 250 ml.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sowie der Nutzungsbedingungen nach Anhang II gelten auf der Vermarktungsstufe die folgenden Anforderungen:

a)
Der Gesamtgehalt des natürlichen Mineralwassers an vermehrungsfähigen Mikroorganismen darf nur aus der normalen Entwicklung seiner Keimzahl beim Quellaustritt resultieren;
b)
das natürliche Mineralwasser muss vom organoleptischen Standpunkt her einwandfrei sein.

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