ANHANG II RL 2009/54/EG

BEDINGUNGEN FÜR DIE NUTZUNG DER QUELLEN UND DEN HANDEL MIT NATÜRLICHEM MINERALWASSER

1.
Die Nutzung einer Quelle natürlichen Mineralwassers unterliegt der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem das Wasser gewonnen wurde, nachdem festgestellt ist, dass das betreffende Wasser Anhang I Abschnitt I entspricht.
2.
Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jede Möglichkeit einer Verunreinigung vermieden wird und dass die Eigenschaften erhalten bleiben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Mineralwasser begründen.

Aus diesem Grunde gilt insbesondere Folgendes:

a)
Die Quelle oder der Quellaustritt muss gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein;
b)
Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter müssen aus einem für das Mineralwasser geeigneten Stoff bestehen und derart beschaffen sein, dass jede chemische, physikalisch-chemische oder mikrobiologische Veränderung dieses Wassers verhindert wird;
c)
die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Reinigungs- und Abfüllanlagen, müssen den hygienischen Anforderungen genügen. Die Behältnisse müssen so behandelt oder hergestellt sein, dass sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale natürlicher Mineralwässer nicht verändern;
d)
der Transport eines natürlichen Mineralwassers in anderen als den zur Abgabe an den Endverbraucher zugelassenen Behältnissen ist untersagt.

Buchstabe d braucht jedoch nicht auf Mineralwässer angewendet zu werden, die im Gebiet eines Mitgliedstaats gewonnen, genutzt und in den Handel gebracht werden, falls am 17. Juli 1980 der Transport von natürlichem Mineralwasser in Großbehältern von der Quelle bis zum Abfüllbetrieb in diesem Mitgliedstaat zulässig war.

Ebenso braucht Buchstabe d nicht auf Quellwässer angewendet zu werden, die im Gebiet eines Mitgliedstaats gewonnen, genutzt und in den Handel gebracht werden, falls am 13. Dezember 1996 der Transport von natürlichem Quellwasser in Großbehältern von der Quelle bis zum Abfüllbetrieb in diesem Mitgliedstaat zulässig war.

3.
Wird im Verlauf der Nutzung festgestellt, dass das natürliche Mineralwasser verunreinigt ist und nicht mehr den in Artikel 5 vorgeschriebenen mikrobiologischen Eigenschaften entspricht, so hat der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung, insbesondere die Abfüllung, so lange zu unterlassen, bis die Ursache für die Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den Bestimmungen des Artikels 5 entspricht.
4.
Die zuständige Behörde des Ursprungslandes kontrolliert regelmäßig, ob

a)
das natürliche Mineralwasser, dessen Quelle zur Nutzung zugelassen wurde, mit Anhang I Abschnitt I übereinstimmt;
b)
der Nutzungsberechtigte den Nummern 2 und 3 nachkommt.

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