ANHANG I RL 2009/54/EG
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I.
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DEFINITION
- 1.
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„Natürliches Mineralwasser” ist ein im Sinne des Artikels 5 mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einem unterirdischen Quellvorkommen hat und aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen wird.
Natürliches Mineralwasser unterscheidet sich von gewöhnlichem Trinkwasser deutlich durch:
- a)
- seine Eigenart, die durch seinen Gehalt an Mineralien, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen und gegebenenfalls durch bestimmte Wirkungen gekennzeichnet ist,
- b)
- seine ursprüngliche Reinheit,
wobei beide Merkmale aufgrund der unterirdischen Herkunft des Wassers, das vor jedem Verunreinigungsrisiko geschützt ist, unverändert erhalten sind.
- 2.
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Die unter Nummer 1 genannten Merkmale, die natürlichem Mineralwasser gesundheitsdienliche Eigenschaften verleihen können, müssen überprüft worden sein:
- a)
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unter
- i)
- geologischen und hydrologischen,
- ii)
- physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen,
- iii)
- mikrobiologischen,
- iv)
- erforderlichenfalls pharmakologischen, physiologischen und klinischen Gesichtspunkten;
- b)
- nach den in Abschnitt II aufgeführten Kriterien;
- c)
- nach von der zuständigen Behörde wissenschaftlich anerkannten Verfahren.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Prüfungen können fakultativ sein, wenn das Wasser die Zusammensetzungsmerkmale aufweist, aufgrund deren ein Wasser in dem Mitgliedstaat, in dem es gewonnen wird, vor dem 17. Juli 1980 als natürliches Mineralwasser angesehen worden ist. Dies gilt insbesondere, wenn das betreffende Wasser am Quellaustritt und nach der Abfüllung insgesamt mindestens 1000 mg feste Stoffe in Lösung oder mindestens 250 mg freie Kohlensäure je kg enthält.
- 3.
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Die Zusammensetzung, die Temperatur und die übrigen wesentlichen Merkmale des natürlichen Mineralwassers müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben; insbesondere dürfen sie sich durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändern.
Im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 ist der normale Keimgehalt eines natürlichen Mineralwassers die beim Quellaustritt vor jeglicher Einwirkung festgestellte praktisch konstant bleibende bakterielle Flora, deren qualitative und quantitative Zusammensetzung, die bei der Anerkennung des betreffenden Wassers Berücksichtigung findet, durch regelmäßige Analysen kontrolliert wird.
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II.
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ANWEISUNGEN UND KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG DER DEFINITION
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1.1.
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Anweisungen für die geologischen und hydrologischen Untersuchungen
Gefordert werden müssen insbesondere:- 1.1.1.
- die genaue Lage der Fassung nach ihrer Höhe und topographisch nach einer Karte im Maßstab von höchstens 1: 1000;
- 1.1.2.
- ein ausführlicher geologischer Bericht über die Entstehung und die Art des Geländes;
- 1.1.3.
- die Stratigraphie der hydrogeologischen Ablagerung;
- 1.1.4.
- die Beschreibung der Fassungsarbeiten;
- 1.1.5.
- die Abgrenzung des Gebiets oder andere Maßnahmen zum Schutz der Quelle gegen Verunreinigungen.
- 1.2.
- Anweisungen für die physikalischen, chemischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen
Bei diesen Untersuchungen müssen insbesondere bestimmt werden:- 1.2.1.
- die Schüttung der Quelle;
- 1.2.2.
- die Temperatur des Wassers beim Quellaustritt und die Temperatur der Umgebung;
- 1.2.3.
- die Beziehungen zwischen der Art des Geländes und der Art und dem Typ des Mineralgehalts;
- 1.2.4.
- die Trockenrückstände bei 180 °C und 260 °C;
- 1.2.5.
- die Leitfähigkeit oder der elektrische Widerstand, wobei die Messtemperatur anzugeben ist;
- 1.2.6.
- die Wasserstoffionen-Konzentration (pH);
- 1.2.7.
- die Anionen und Kationen;
- 1.2.8.
- die nicht-ionisierten Elemente;
- 1.2.9.
- die Spurenelemente;
- 1.2.10.
- die Radioaktivität beim Quellaustritt;
- 1.2.11.
- gegebenenfalls die Verhältniszahlen der Bestandteile des Wassers nach Isotopen: Sauerstoff (16O- 18O) und Wasserstoff (Proton, Deuterium, Tritium);
- 1.2.12.
- die Toxizität bestimmter Bestandteile des Wassers unter Berücksichtigung der für jeden Bestandteil festgesetzten Toleranzen.
- 1.3.
- Kriterien für die mikrobiologischen Untersuchungen am Quellaustritt
Diese Untersuchungen müssen insbesondere folgendes umfassen:- 1.3.1.
- den Nachweis der Abwesenheit von Parasiten und krankheitserregenden Mikroorganismen;
- 1.3.2.
- die quantitative Bestimmung der vermehrungsfähigen Mikroorganismen, die auf eine fäkale Verunreinigung hinweisen:
- a)
- die Abwesenheit von Escherichia coli und anderen coliformen Keimen in einer Probe von 250 ml bei 37 °C und 44,5 °C;
- b)
- die Abwesenheit von Fäkal-Streptokokken in einer Probe von 250 ml;
- c)
- die Abwesenheit von sulfitreduzierenden sporenbildenden Anaerobiern in einer Probe von 50 ml;
- d)
- die Abwesenheit von Pseudomonas aeruginosa in einer Probe von 250 ml;
- 1.3.3.
- die Bestimmung des Gesamtgehalts der vermehrungsfähigen Mikroorganismen je ml Wasser:
- a)
- bei 20 bis 22 °C in 72 Stunden auf Agar-Agar oder Agar-Gelatinemischung;
- b)
- bei 37 °C in 24 Stunden auf Agar-Agar.
- 1.4.
- Anweisungen für die klinischen und pharmakologischen Untersuchungen
- 1.4.1.
- Die Art der Untersuchungen, die nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren vorzunehmen sind, muss den besonderen Eigenschaften des natürlichen Mineralwassers und seinen Wirkungen auf den menschlichen Organismus, z. B. Diurese, Magen- und Darmfunktion, Ausgleich von Mineralstoffmangel, entsprechen.
- 1.4.2.
- Die Feststellung, dass eine große Anzahl klinischer Beobachtungen beständige und übereinstimmende Ergebnisse zeigt, kann gegebenenfalls anstelle der Untersuchungen nach Nummer 1.4.1 anerkannt werden. In geeigneten Fällen können die klinischen Untersuchungen anstelle der Untersuchungen nach Nummer 1.4.1 anerkannt werden, sofern sich mit einer großen Anzahl beständiger und übereinstimmender Beobachtungen die gleichen Ergebnisse erzielen lassen.
- III.
- ZUSÄTZLICHE QUALIFIZIERUNGEN FÜR KOHLENSÄUREHALTIGE MINERALWÄSSER
Natürliche kohlensäurehaltige Mineralwässer setzen unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen von Natur aus oder nach dem Abfüllen spontan und leicht wahrnehmbar Kohlensäure frei. Die kohlensäurehaltigen Mineralwässer gliedern sich in drei Gruppen, denen jeweils nachstehende Bezeichnungen vorbehalten sind:- a)
- Als „natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser” wird ein Wasser bezeichnet, das nach einer eventuellen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn die im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlensäure in einer entsprechenden Menge Kohlensäure desselben Quellvorkommens wiederzugesetzt wurde;
- b)
- als „natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt” wird ein Wasser bezeichnet, dessen Gehalt an Kohlensäure, die dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach eventueller Dekantation und nach der Abfüllung höher ist als am Quellaustritt;
- c)
- als „natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt” wird ein Wasser bezeichnet, das mit Kohlensäure versetzt wurde, die eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.
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