Artikel 11 RL 2009/55/EG

(1) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Formalitäten für die von Privatpersonen im Rahmen und unter den Bedingungen der vorliegenden Richtlinie getätigte Verbringung soweit wie möglich zu vereinfachen und Verbringungsformalitäten, die zu Kontrollen mit Umladen einer größeren Menge der Gegenstände beim Eintritt in den Bestimmungsstaat führen, zu vermeiden.

(2) Mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Bedingungen können die Mitgliedstaaten freizügigere Bedingungen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, für die Gewährung der Steuerbefreiung beibehalten und/oder vorsehen.

(3) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie keine ungünstigeren Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft anwenden, als sie sie bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Drittland gewähren.

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