Artikel 10 RL 2009/55/EG

Abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 3, von Artikel 4 und von Artikel 5 Absatz 2, jedoch unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5, können Privatpersonen, die durch Erbfall das Eigentum oder den Nießbrauch an in einem Mitgliedstaat befindlichen persönlichen Gegenständen aus einem Nachlass erhalten haben, diese Gegenstände unter Befreiung von den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abgaben unter folgenden Bedingungen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie einen Wohnsitz haben, verbringen:

a)
Die Privatperson muss den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats die Bescheinigung eines Notars oder einer sonstigen zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats darüber vorlegen, dass die verbrachten Gegenstände durch Erbfall erworben worden sind;
b)
die Verbringung muss binnen zwei Jahren nach der Besitzerlangung der Gegenstände erfolgen.

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