Artikel 9 RL 2009/55/EG

(1) Unbeschadet der Artikel 2 bis 5 können Privatpersonen anlässlich ihrer Eheschließung persönliche Gegenstände, die erworben oder in Gebrauch genommen wurden, unter Befreiung von den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abgaben in den Mitgliedstaat, in den sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen wollen, unter folgenden Bedingungen verbringen:

a)
Die Verbringung muss innerhalb einer Frist erfolgen, die zwei Monate vor dem vorgesehenen Tag der Eheschließung beginnt und vier Monate nach dem Tag der Eheschließung endet;
b)
die Privatperson muss den Nachweis erbringen, dass die Ehe geschlossen oder das standesamtliche Aufgebot bestellt ist.

(2) Ebenfalls von der Steuer befreit sind die bei einer Eheschließung üblichen Geschenke, die eine Person, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Verbringung erhält. Die Befreiung gilt für Geschenke, deren Einheitswert 350 EUR nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Befreiung von mehr als 350 EUR gewähren, falls der Wert eines jeden Geschenks 1400 EUR nicht übersteigt.

(3) Erfolgt die Verbringung vor der Eheschließung, so können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Steuerbefreiung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

(4) Erbringt die Privatperson den Nachweis ihrer Eheschließung nicht binnen vier Monaten nach dem angegebenen Tag der Eheschließung, so werden die Steuern von dem Tag der Verbringung an geschuldet.

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