Artikel 2 RL 2009/55/EG

Voraussetzungen im Hinblick auf die Gegenstände

(1) Als „persönliche Gegenstände” im Sinne dieser Richtlinie gelten die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind. Diese Gegenstände dürfen ihrer Art und ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen und nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 und die Artikel 10 bis 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(1) bestimmt sein. Als persönliche Gegenstände gelten jedoch auch Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt.

(2) Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird für persönliche Gegenstände gewährt, die

a)
zu den auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaats geltenden allgemeinen Besteuerungsbedingungen erworben wurden und bei deren Verbringung aus dem Herkunftsmitgliedstaat keine Befreiung oder Erstattung von Verbrauchsabgaben gewährt wird. Im Sinne dieser Richtlinie gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn die Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 151 der Richtlinie 2006/112/EG, ausgenommen Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e, erworben wurden;
b)
tatsächlich von dem Beteiligten vor der Wohnsitzverlegung oder der Begründung eines Zweitwohnsitzes in Gebrauch genommen wurden. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge von dem Beteiligten mindestens sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung in Gebrauch genommen wurden.

In Bezug auf die unter Buchstabe a Satz 2 genannten Gegenstände können die Mitgliedstaaten verlangen, dass

i)
Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge mindestens zwölf Monate vor Wohnsitzverlegung von dem Beteiligten in Gebrauch genommen wurden,
ii)
die übrigen Gegenstände mindestens sechs Monate vor Wohnsitzverlegung von dem Beteiligten in Gebrauch genommen wurden.

(3) Die zuständigen Behörden verlangen einen Nachweis dafür, dass bei Straßenkraftfahrzeugen (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Bei den übrigen Gegenständen wird ein solcher Nachweis nur verlangt, wenn der begründete Verdacht einer betrügerischen Absicht besteht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

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