Artikel 5 RL 2009/55/EG
Besondere Voraussetzungen für bestimmte Gegenstände
Die Steuerbefreiung bei der Verbringung von Reitpferden, Straßenkraftfahrzeugen (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen wird nur gewährt, wenn die Privatperson ihren gewöhnlichen Wohnsitz in den Bestimmungsmitgliedstaat verlegt.
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