Artikel 4 RL 2009/55/EG

Pflichten nach Verbringung

Außer in den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen dürfen die verbrachten Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge während der ihrer steuerfreien Verbringung folgenden zwölf Monate nicht veräußert, vermietet oder verliehen werden.

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