Artikel 3 RL 2009/60/EG

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die erste Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen aus Gründen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und der Ladepritschen nicht verweigern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

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