Artikel 4 RL 2009/60/EG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen weder untersagen noch fordern, dass Zugmaschinen mit Ladepritschen ausgerüstet sind.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verbieten, dass auf Ladepritschen Güter befördert werden, deren Beförderung auf Anhängern, die in der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, zulässig ist. Innerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Grenzen genehmigen sie eine Höchstbelastung von wenigsten 80 % des Leergewichts der fahrbereiten Zugmaschine.

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