ANHANG I RL 2009/60/EG

1.
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

1.1.
Zur Erteilung der Betriebserlaubnis wird die mittlere Fahrgeschwindigkeit auf einer geraden Messstrecke gemessen, die mit fliegendem Start in beiden Richtungen zu durchfahren ist. Die Fahrbahn der Messstrecke ist befestigt; die Messstrecke ist mindestens 100 m lang und eben, wobei jedoch Gefälle von höchstens 1,5 % zulässig sind.
1.2.
Die Messung wird an der leeren, fahrbereiten Zugmaschine ohne Belastungsgewichte und Sonderzubehör vorgenommen, wobei der für Straßenfahrten vorgeschriebene Reifendruck einzuhalten ist.
1.3.
Für die Messung ist die Zugmaschine mit neuen Reifen des größten vom Hersteller für die Zugmaschine angegebenen Rollradius auszurüsten.
1.4.
Die Messung erfolgt im schnellsten Getriebegang bei Vollgas.
1.5.
Um den verschiedenen insbesondere mit dem Messverfahren und der Steigerung der Motordrehzahl bei Teilleistung zusammenhängenden Fehlern Rechnung zu tragen, ist für die Erteilung der Betriebserlaubnis ein Messwert, der die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h überschreitet, noch zulässig.
1.6.
Um der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Prüfbehörde die Möglichkeit zu geben, die theoretische Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen zu berechnen, haben die Hersteller das Übersetzungsverhältnis, die von den Antriebsrädern bei einer Umdrehung tatsächlich zurückgelegte Strecke sowie die Höchstleistungsdrehzahl des Motors bei Vollgas als Richtwert anzugeben; der Drehzahlregler ist dabei, soweit vorhanden, nach den Vorschriften des Herstellers einzustellen.

2.
Ladepritsche

2.1.
Der Schwerpunkt der Ladepritsche muss zwischen den Achsen liegen.
2.2.
Für die Abmessungen der Pritsche gilt:

die Länge der Pritsche darf das 1,4 fache der größten Spurweite — vorn oder hinten — der Zugmaschine nicht überschreiten;

ihre Breite darf die größte Breite der Zugmaschine über alles — ohne Ausrüstung — nicht überschreiten.

Bei Zugmaschinen der Klasse T4.3 darf die Länge der Ladepritsche das 2,5fache der größten Spurweite — vorn oder hinten — der Zugmaschine nicht überschreiten.

2.3.
Die Ladepritsche muss symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sein.
2.4.
Die Ladefläche darf nicht mehr als 1,50 m über der Fahrbahn liegen.
2.5.
Anordnung und Art der Pritsche dürfen bei einer normalen Beladung die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern und die verschiedenen vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigen.
2.6.
Die Ladepritsche muss abnehmbar sein, sie muss an der Zugmaschine so befestigt sein, dass jede Gefahr einer zufälligen Loslösung ausgeschlossen ist.

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