ANHANG II RL 2009/60/EG

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie 74/152/EWG des Rates

(ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 33)

Richtlinie 82/890/EWG des Rates

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 enthaltenen Verweisungen zur Richtlinie 74/152/EWG

Richtlinie 88/412/EWG der Kommission

(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 31)

Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 erster Gedankenstrich enthaltenen Verweisungen zur Richtlinie 74/152/EWG

Richtlinie 98/89/EG der Kommission

(ABl. L 322 vom 1.12.1998, S. 40)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 7)

Richtlinie Frist für die Umsetzung Datum der Anwendung
74/152/EWG 8. September 1975
82/890/EWG 22. Juni 1984
88/412/EWG 30. September 1988 (1)
97/54/EG 22. September 1998 23. September 1998
98/89/EG 31. Dezember 1999 (2)

Fußnote(n):

(1)

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 88/412/EWG:

(1) Ab 1. Oktober 1988 dürfen die Mitgliedstaaten

weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung ablehnen,

noch die erste Inbetriebnahme der Zugmaschinen untersagen,

wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Ab 1. Oktober 1989 dürfen die Mitgliedstaaten

das Dokument nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG für einen Zugmaschinentyp, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und Ladepritschen den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht mehr ausstellen,

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und Ladepritschen Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen, ablehnen.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 98/89/EG:

(1) Ab dem 1. Januar 2000 dürfen die Mitgliedstaaten

weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

noch die Erstzulassung von Zugmaschinen verbieten,

wenn die Zugmaschinen den Vorschriften der Richtlinie 74/152/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, entsprechen.

(2) Ab dem 1. Oktober 2004 dürfen die Mitgliedstaaten

für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument nicht mehr ausstellen, wenn dieser den Vorschriften der Richtlinie 74/152/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht entspricht,

die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Zugmaschinentyps verweigern, wenn dieser den Vorschriften der Richtlinie 74/152/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht entspricht.

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