ANHANG XII RL 2009/64/EG

TEIL A

Richtlinie 75/322/EWG des Rates

(ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 28)

Richtlinie 82/890/EWG des Rates

(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 enthaltenen Bezugnahme auf die Richtlinie 75/322/EWG

Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 erster Gedankenstrich enthaltenen Bezugnahme auf die Richtlinie 75/322/EWG

Richtlinie 2000/2/EG der Kommission

(ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 23)

Nur Artikel 1 und Anhang

Richtlinie 2001/3/EG der Kommission

(ABl. L 28 vom 30.1.2001, S. 1)

Nur Artikel 2 und Anhang II

Beitrittsakte von 2003, Anhang II, Nr. I.A.13

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 57).

Richtlinie 2006/96/EG des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)

Nur hinsichtlich der in Artikel 1 und Anhang, Nummer A.12 enthaltenen Bezugnahme auf die Richtlinie 75/322/EWG

TEIL B

Richtlinie Frist für die Umsetzung Datum der Anwendung
75/322/EWG 21. November 1976
82/890/EWG 21. Juni 1984
97/54/EG 22. September 1998 23. September 1998
2000/2/EG 31. Dezember 2000(1)
2001/3/EG 30. Juni 2002
2006/96/EG 31. Dezember 2006

Fußnote(n):

(1)

In Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 2000/2/EG:

(1) Ab dem 1. Januar 2001 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen,

weder für einen Fahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

noch für den Typ eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die Erteilung der EG-Typgenehmigung als Bauteil oder selbständige technische Einheit verweigern,

noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten,

noch den Verkauf oder die Verwendung von Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten verbieten,

wenn die Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten die Vorschriften der Richtlinie 75/322/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erfüllen.

(2) Ab dem 1. Oktober 2002 dürfen die Mitgliedstaaten für jeden Typ eines Fahrzeugbauteils oder einer selbständigen technischen Einheit aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen,

die EG-Fahrzeugtypgenehmigung, die EG-Bauteiltypgenehmigung oder die EG-Typgenehmigung für selbständige technische Einheiten nicht mehr erteilen und

die Erteilung der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Vorschriften der Richtlinie 75/322/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfüllt sind.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeugtypen, die vor dem 1. Oktober 2002 gemäß der Richtlinie 77/537/EWG des Rates

ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 38. oder gegebenenfalls gemäß späteren Erweiterungen dieser Typgenehmigungen genehmigt wurden.

(4) Ab dem 1. Oktober 2008

betrachten die Mitgliedstaaten Neufahrzeugen beiliegende, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 74/150/EWG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie und

dürfen die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer elektrischer oder elektronischer Teilsysteme als Bauteile oder technische Einheiten verweigern,

wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 4 erteilen die Mitgliedstaaten für Ersatzteile weiterhin die EG-Typgenehmigung und lassen den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten weiterhin zu, die für die Verwendung in Fahrzeugtypen bestimmt sind, die vor dem 1. Oktober 2002 gemäß der Richtlinie 75/322/EWG oder der Richtlinie 77/537/EWG, gegebenenfalls mit einer späteren Erweiterung, genehmigt wurden.

(*)

ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 38.

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