Artikel 1 RL 2009/65/EG

(1) Diese Richtlinie gilt für die im Gebiet der Mitgliedstaaten niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie und vorbehaltlich des Artikels 3 bezeichnet der Ausdruck „OGAW” Organismen,

a)
deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen in Artikel 50 Absatz 1 genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren, und
b)
deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

Die Mitgliedstaaten können eine Zusammensetzung der OGAW aus verschiedenen Teilfonds genehmigen.

(3) Die Organismen im Sinne von Absatz 2 können die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltete Investmentfonds), die Form des Trust ( „unit trust” ) oder die Satzungsform (Investmentgesellschaft) haben.

Im Sinne dieser Richtlinie

a)
gilt ein „unit trust” als Investmentfonds,
b)
gelten Aktien von OGAW als Anteile von OGAW.

(4) Investmentgesellschaften, deren Vermögen über Tochtergesellschaften hauptsächlich in anderen Vermögensgegenständen als Wertpapieren angelegt ist, unterliegen nicht dieser Richtlinie.

(5) Die Mitgliedstaaten untersagen den unter diese Richtlinie fallenden OGAW, sich in einen dieser Richtlinie nicht unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen umzubilden.

(6) Unbeschadet der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs sowie der Artikel 91 und 92 und Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2 darf ein Mitgliedstaat weder die OGAW, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, noch die von ihnen begebenen Anteile anderen Bestimmungen unterwerfen als den in der Richtlinie vorgesehenen, wenn diese OGAW ihre Anteile im Gebiet des genannten Mitgliedstaats vertreiben.

(7) Unbeschadet dieses Kapitels können die Mitgliedstaaten die in ihrem Gebiet niedergelassenen OGAW strengeren Vorschriften als den in dieser Richtlinie vorgesehenen sowie zusätzlichen Vorschriften unterwerfen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften allgemein gelten und nicht dieser Richtlinie widersprechen.

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