Artikel 2 RL 2009/65/EG

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Verwahrstelle” eine Einrichtung, die mit der Durchführung der in den Artikeln 22 und 32 genannten Aufgaben betraut ist und den sonstigen in Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 3 festgelegten Bestimmungen unterliegt;
b)
„Verwaltungsgesellschaft” eine Gesellschaft, deren reguläre Geschäftstätigkeit in der Verwaltung von in der Form eines Investmentfonds oder einer Investmentgesellschaft konstituierten OGAW besteht (gemeinsame Portfolioverwaltung von OGAW);
c)
„Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft” den Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat;
d)
„Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft” einen Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dessen Hoheitsgebiet eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt;
e)
„Herkunftsmitgliedstaat des OGAW” den Mitgliedstaat, in dem der OGAW gemäß Artikel 5 zugelassen ist;
f)
„Aufnahmemitgliedstaat eines OGAW” den Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist und in dem die Anteile des OGAW vertrieben werden;
g)
„Zweigniederlassung” eine Niederlassung, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Verwaltungsgesellschaft bildet und Dienstleistungen erbringt, für die der Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung erteilt wurde;
h)
„zuständige Behörden” die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 97 bezeichneten Behörden;
i)
„enge Verbindungen” eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

i)
„Beteiligung” , d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder
ii)
„Kontrolle” , d. h. das Verhältnis zwischen einem „Mutterunternehmen” und einem „Tochterunternehmen” im Sinne der Artikel 1 und 2 der Siebten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss(1) und in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

j)
„qualifizierte Beteiligung” eine direkte oder indirekte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte entspricht oder die es ermöglicht, maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Verwaltungsgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, zu nehmen;
k)
„Anfangskapital” das in Artikel 57 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/48/EG genannte Kapital;
l)
„Eigenmittel” die in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Eigenmittel;
m)
„dauerhafter Datenträger” jedes Medium, das es einem Anleger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass der Anleger sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
n)
„Wertpapiere”

i)
Aktien und andere, Aktien gleichwertige Wertpapiere ( „Aktien” ),
ii)
Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel ( „Schuldtitel” ),
iii)
alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne dieser Richtlinie durch Zeichnung oder Austausch berechtigen;

o)
„Geldmarktinstrumente” Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;
p)
„Verschmelzungen” Transaktionen, bei denen

i)
ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die „übertragenden OGAW” , bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den „übernehmenden OGAW” , übertragen und ihre Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten;
ii)
zwei oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die „übertragenden OGAW” , bei ihrer Auflösung ohne Abwicklung sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den „übernehmenden OGAW” , übertragen und ihre Anteilinhaber dafür Anteile des übernehmenden OGAW sowie gegebenenfalls eine Barzahlung in Höhe von maximal 10 % des Nettobestandswerts dieser Anteile erhalten;
iii)
ein oder mehrere OGAW oder Teilfonds davon, die „übertragenden OGAW” , die weiter bestehen, bis die Verbindlichkeiten getilgt sind, ihr Nettovermögen auf einen anderen Teilfonds desselben OGAW, auf einen von ihnen gebildeten OGAW oder auf einen anderen bestehenden OGAW oder einen Teilfonds dieses OGAW, den „übernehmenden OGAW” , übertragen;

q)
„grenzüberschreitende Verschmelzung” eine Verschmelzung von OGAW,

i)
von denen mindestens zwei in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind oder
ii)
die in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind, zu einem neu gegründeten und in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW;

r)
„inländische Verschmelzung” eine Verschmelzung von OGAW, die im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn mindestens einer der betroffenen OGAW gemäß Artikel 93 gemeldet wurde;
s)
„Leitungsorgan” das Organ, das in einer Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentgesellschaft oder einer Verwahrstelle die Letztentscheidungsbefugnis besitzt und die Aufsichts- und Führungsfunktion bzw. bei Trennung der beiden Funktionen die Führungsfunktion wahrnimmt. Hat die Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft oder die Verwahrstelle gemäß dem nationalen Recht mehrere verschiedene Organe mit bestimmten Funktionen eingerichtet, so gelten die in dieser Richtlinie festgelegten an das Leitungsorgan oder das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion gerichteten Anforderungen auch oder stattdessen für diejenigen Mitglieder anderer Organe der Verwaltungsgesellschaft, der Investmentgesellschaft oder der Verwahrstelle, denen die maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften die entsprechenden Befugnisse zuweisen;
t)
„Finanzinstrument” ein Finanzinstrument gemäß Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt die reguläre Geschäftstätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft die in Anhang II genannten Aufgaben ein.

(3) Hat eine Verwaltungsgesellschaft mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Niederlassungen errichtet, so werden diese für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe g als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i Ziffer ii gilt Folgendes:

a)
Ein Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;
b)
eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe j werden die in Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind(3) genannten Stimmrechte berücksichtigt.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe l gelten die Artikel 13 bis 16 der Richtlinie 2006/49/EG sinngemäß.

(7) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe n schließen Wertpapiere die in Artikel 51 genannten Techniken und Instrumente aus.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(2)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(3)

ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

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