Artikel 102 RL 2009/65/EG

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Diese Verpflichtung hat zum Inhalt, dass vertrauliche Informationen, die diese Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die OGAW, die Verwaltungsgesellschaften und die Verwahrstellen ( „Unternehmen, die an der Tätigkeit von OGAW mitwirken” ) nicht zu erkennen sind; sie gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

In Fällen, in denen für einen OGAW oder ein Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Rettungsversuchen beteiligt sind, in zivilgerichtlichen oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

(2) Absatz 1 steht dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und anderen für OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, geltenden Rechtsvorschriften der Union oder der Übermittlung dieser Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die ESMA oder den ESRB nicht entgegen. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

Die zuständigen Behörden, die im Rahmen dieser Richtlinie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauschen, können bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen, in welchem Fall sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden dürfen.

(3) Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Behörden oder Stellen von Drittländern im Sinne von Absatz 5 sowie Artikel 103 Absatz 1 nur treffen, sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Dieser Informationsaustausch dient der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden oder Stellen.

Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

(4) Die zuständigen Behörden, die aufgrund der Absätze 1 und 2 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese Informationen im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

a)
zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für die OGAW oder die Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, erfüllt werden, und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,
b)
zur Verhängung von Sanktionen,
c)
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörden und
d)
im Rahmen von Gerichtsverfahren aufgrund von Artikel 107 Absatz 2.

(5) Die Absätze 1 und 4 verhindern nicht den Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen den Mitgliedstaaten, wenn dieser Austausch stattfindet zwischen der zuständigen Behörde und

a)
im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten betrauten Stellen oder mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen,
b)
Organen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von OGAW befasst werden, Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, oder Organen, die mit ähnlichen Verfahren befasst werden, oder
c)
mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten betrauten Personen,
d)
der ESMA, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und dem ESRB.

Die Absätze 1 und 4 stehen insbesondere nicht dem entgegen, dass die oben genannten zuständigen Behörden den ihnen übertragenen Beaufsichtigungsaufgaben nachkommen können, und dass an die mit der Verwaltung der Entschädigungssysteme betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

Der Informationsaustausch gemäß Unterabsatz 1 fällt unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(2)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

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