Artikel 111 RL 2009/65/EG
Die Kommission kann an dieser Richtlinie technische Änderungen in den nachstehend genannten Bereichen vornehmen:
- a)
- Erläuterung der Definitionen, um die kohärente Harmonisierung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der gesamten Union zu gewährleisten, oder
- b)
- Angleichung der Terminologie und Abfassung von Definitionen in Übereinstimmung mit späteren Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen.
Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a erlassen.
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