Artikel 32 RL 2009/65/EG

(1) Die Verwahrung des Vermögens der Investmentgesellschaft wird einer Verwahrstelle übertragen.

(2) Die Haftung der Verwahrstelle nach Artikel 34 wird nicht dadurch aufgehoben, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(3) Die Verwahrstelle sorgt für Folgendes:

a)
dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile durch eine Investmentgesellschaft oder für ihre Rechnung den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung der Investmentgesellschaft gemäß erfolgt;
b)
dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der Investmentgesellschaft beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird und
c)
dass die Erträge der Investmentgesellschaft den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung gemäß verwendet werden.

(4) Der Herkunftsmitgliedstaat einer Investmentgesellschaft kann beschließen, dass die in seinem Gebiet niedergelassenen Investmentgesellschaften, die ihre Anteile ausschließlich über eine oder mehrere Wertpapierbörsen vertreiben, an denen diese zur amtlichen Notierung zugelassen sind, keine Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie haben müssen.

Die Artikel 76, 84 und 85 finden auf diese Investmentgesellschaften keine Anwendung. Jedoch werden die Regeln für die Bewertung des Vermögens dieser Investmentgesellschaften in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und/oder in ihrer Satzung angegeben.

(5) Der Herkunftsmitgliedstaat einer Investmentgesellschaft kann beschließen, dass die in seinem Gebiet niedergelassenen Investmentgesellschaften, die mindestens 80 % ihrer Anteile über eine oder mehrere in ihrer Satzung benannte Wertpapierbörsen vertreiben, keine Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie haben müssen, sofern diese Anteile an den Wertpapierbörsen der Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sie vertrieben werden, zur amtlichen Notierung zugelassen sind, und sofern die außerbörslichen Geschäfte von der Investmentgesellschaft nur zum Börsenkurs getätigt werden.

In der Satzung der Investmentgesellschaft wird die Wertpapierbörse des Vertriebslandes angegeben, deren Notierung für den Kurs der von dieser Investmentgesellschaft in diesem Lande außerbörslich getätigten Geschäfte maßgeblich ist.

Der Mitgliedstaat nimmt die in Unterabsatz 1 vorgesehene Freistellungsmöglichkeit nur in Anspruch, wenn die Anteilinhaber seines Erachtens den gleichen Schutz wie die Anteilinhaber von OGAW mit einer Verwahrstelle im Sinne dieser Richtlinie genießen.

Die in diesem Absatz und in Absatz 4 genannten Investmentgesellschaften sind insbesondere verpflichtet,

a)
in ihrer Satzung die Methoden zur Berechnung des Nettoinventarwerts der Anteile anzugeben, wenn es keine diesbezüglichen nationalen gesetzlichen Vorschriften gibt;
b)
auf dem Markt zu intervenieren, um zu verhindern, dass der Börsenkurs ihrer Anteile um mehr als 5 % vom Nettoinventarwert dieser Anteile abweicht;
c)
den Nettoinventarwert der Anteile zu bestimmen, diesen den zuständigen Behörden mindestens zweimal wöchentlich mitteilen und ihn zweimal monatlich veröffentlichen.

Ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer vergewissert sich mindestens zweimal monatlich, dass die Berechnung des Wertes der Anteile nach den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Investmentgesellschaft erfolgt.

Der Wirtschaftsprüfer verschafft sich dabei Gewissheit darüber, dass das Vermögen der Investmentgesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Investmentgesellschaft angelegt wird.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA und der Kommission mit, welchen Investmentgesellschaften die in den Absätzen 4 und 5 genannte Freistellung gewährt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.