Artikel 33 RL 2009/65/EG
(1) Die Verwahrstelle hat entweder ihren satzungsgemäßen Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem die Investmentgesellschaft ihren satzungsgemäßen Sitz hat, oder ist dort niedergelassen.
(2) Die Verwahrstelle ist eine Einrichtung, die einer Beaufsichtigung und ständigen Überwachung unterliegt.
(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen die in Absatz 2 bezeichneten Kategorien von Einrichtungen, aus denen die Verwahrstellen gewählt werden können.
(4) Die Verwahrstelle gewährleistet, dass es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW möglich ist, auf Antrag alle Informationen zu erhalten, die die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die zuständigen Behörden benötigen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch den OGAW zu überwachen.
(5) Handelt es sich beim Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft nicht um den Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, so unterzeichnen die Verwahrstelle und die Verwaltungsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung über den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle ihren Aufgaben gemäß Artikel 32 und anderen für Verwahrstellen im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachkommen kann.
(6) Die Kommission kann mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b Maßnahmen zu den Maßnahmen erlassen, die von einer Verwahrstelle zu ergreifen sind, um ihren Aufgaben in Bezug auf einen OGAW, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, nachzukommen, einschließlich der Einzelheiten, die in der von der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 5 zu verwendenden Standardvereinbarung enthalten sein müssen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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