Artikel 5 RL 2009/65/EG
(1) Ein OGAW bedarf zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit der Zulassung gemäß dieser Richtlinie.
Diese Zulassung gilt für sämtliche Mitgliedstaaten.
(2) Die Zulassung eines Investmentfonds ist nur dann erteilt, wenn die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats dem Antrag der Verwaltungsgesellschaft, den gemeinsamen Fonds zu verwalten, zustimmen sowie die Vertragsbedingungen genehmigen und der Wahl der Verwahrstelle zustimmen. Die Zulassung einer Investmentgesellschaft ist nur dann erteilt, wenn die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats einerseits deren Satzung genehmigen und andererseits der Wahl der Verwahrstelle und gegebenenfalls dem Antrag der für die Verwaltung dieser Investmentgesellschaft benannten Verwaltungsgesellschaft, zustimmen.
(3) Hat der OGAW seinen Sitz nicht im Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft, so entscheiden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW über den Antrag der Verwaltungsgesellschaft, den OGAW zu verwalten, gemäß Artikel 20 vorbehaltlich der Bestimmungen nach Absatz 2. Für eine Zulassung ist es nicht erforderlich, dass der OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, deren satzungsgemäßer Sitz sich im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW befindet, oder dass die Verwaltungsgesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW Geschäftstätigkeiten ausübt oder überträgt.
(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen einem OGAW die Zulassung nicht, wenn:
- a)
- sie feststellen, dass die Investmentgesellschaft die Voraussetzungen gemäß Kapitel V nicht erfüllt, oder
- b)
- die Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht als Verwaltungsgesellschaft für einen OGAW zugelassen ist.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 2 ist die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls die Investmentgesellschaft spätestens zwei Monate nach Einreichung des vollständigen Antrags darüber zu unterrichten, ob dem OGAW eine Zulassung erteilt wurde oder nicht.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen einem OGAW die Zulassung nicht, wenn die Geschäftsleiter der Verwahrstelle nicht ausreichend gut beleumdet sind und nicht über ausreichende Erfahrung auch in Bezug auf den Typ des zu verwaltenden OGAW verfügen. Zu diesem Zweck werden die Namen der Geschäftsleiter der Verwahrstelle sowie jeder Wechsel dieser Geschäftsleiter den zuständigen Behörden unverzüglich mitgeteilt.
„Geschäftsleiter” sind die Personen, die die Verwahrstelle aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vertreten oder die Ausrichtung der Tätigkeit der Verwahrstelle tatsächlich bestimmen.
(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen die Zulassung nicht, wenn es dem OGAW aus rechtlichen Gründen (beispielsweise aufgrund einer Bestimmung seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung) verwehrt ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben.
(6) Jeder Wechsel der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle sowie jegliche Änderung von Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft müssen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW genehmigt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vollständige Informationen über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie, die sich auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit des OGAW beziehen, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen mindestens in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache bereitgestellt werden, eindeutig und unmissverständlich sind und dem neuestem Stand entsprechen.
(8) Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA” ) Entwürfe technischer Regulierungsstandards entwickeln, um die den zuständigen Behörden in einem OGAW-Zulassungsantrag zu übermittelnden Informationen zu präzisieren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
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