Artikel 6 RL 2009/65/EG

(1) Für den Zugang zur Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft ist die vorherige Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft erforderlich. Die gemäß dieser Richtlinie erteilte Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft ist in allen Mitgliedstaaten gültig.

Die ESMA wird über jede erteilte Zulassung unterrichtet; sie veröffentlicht und aktualisiert ein Verzeichnis der zugelassenen Verwaltungsgesellschaften auf ihrer Website.

(2) Eine Verwaltungsgesellschaft darf keine andere Tätigkeit als die der Verwaltung von gemäß dieser Richtlinie zugelassenen OGAW ausüben; ausgenommen hiervon ist die zusätzliche Verwaltung anderer Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht unter diese Richtlinie fallen und für die die Verwaltungsgesellschaft einer Aufsicht unterliegt, deren Anteile jedoch nicht in anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie vertrieben werden können.

Die Tätigkeit der Verwaltung von OGAW schließt für die Zwecke dieser Richtlinie die Aufgaben ein, die in Anhang II genannt sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einer Verwaltungsgesellschaft — zusätzlich zur Verwaltung von OGAW — die Zulassung für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:

a)
individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds — mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente enthalten, und
b)
als Nebendienstleistungen:

i)
Anlageberatung in Bezug auf eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente,
ii)
Verwahrung und technische Verwaltung in Bezug auf die Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen.

Auf keinen Fall darf es einer Verwaltungsgesellschaft im Rahmen dieser Richtlinie gestattet werden, ausschließlich die in diesem Absatz genannten Dienstleistungen zu erbringen oder Nebendienstleistungen zu erbringen, wenn ihr nicht gestattet wurde, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Dienstleistung zu erbringen.

(4) Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 12, 13 und 19 der Richtlinie 2004/39/EG finden auf die Erbringung der in Absatz 3 genannten Dienstleistungen durch Verwaltungsgesellschaften Anwendung.

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