Artikel 51 RL 2009/65/EG
(1) Eine Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft verwendet ein Risikomanagement-Verfahren, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios eines OGAW jederzeit zu überwachen und zu messen. Insbesondere stützt sie sich bei der Bewertung der Bonität der OGAW-Vermögenswerte nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen(1) abgegeben worden sind.
Sie verwendet ferner ein Verfahren, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts der OTC-Derivate erlaubt.
Sie teilt den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats regelmäßig die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und für jeden von ihr verwalteten OGAW die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mit.
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle nach Absatz 3 eingehenden Informationen über alle von ihnen beaufsichtigten Verwaltungsgesellschaften oder Investitionsgesellschaften der ESMA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken(2) eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB” ) im Einklang mit Artikel 15 der letztgenannten Verordnung zum Zweck der Überwachung von Systemrisiken auf Unionsebene übermittelt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können dem OGAW gestatten, sich unter Einhaltung der von ihnen festgelegten Bedingungen und Grenzen der Techniken und Instrumente zu bedienen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Portfolios geschieht.
Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen.
Unter keinen Umständen darf ein OGAW bei diesen Transaktionen von den in seinen Vertragsbedingungen, seiner Satzung bzw. seinem Prospekt genannten Anlagezielen abweichen.
(3) Der OGAW stellt sicher, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die Unterabsätze 3 und 4.
Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 52 Absatz 5 festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 52 nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Anlagen eines OGAW in indexbasierten Derivaten in Bezug auf die Obergrenzen des Artikels 52 nicht berücksichtigt werden müssen.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, wird das Derivat hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieses Artikels mit berücksichtigt.
(3a) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der OGAW überwachen die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften für die Bonitätsbewertung, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der OGAW und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
(4) Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a Maßnahmen, in denen Folgendes präzisiert wird:
- a)
- Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungs-oder Investmentgesellschaft nach Absatz 1 Unterabsatz 1 angewandten Verfahrens zum Risikomanagement,
- b)
- detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die sorgfältige und unabhängige Prüfung des Werts ungeregelter Derivate,
- c)
- detaillierte Bestimmungen in Bezug auf den Inhalt und die Verfahren zur Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien gewährleisten, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft daran gehindert wird, sich bei der Bewertung der Bonität der OGAW-Vermögenswerte ausschließlich oder automatisch auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Ratings zu stützen.
(5) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Kriterien und Vorschriften in Absatz 4 erlässt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.
- (2)
ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.
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