Artikel 52 RL 2009/65/EG
(1) Ein OGAW legt höchstens
- a)
- 5 % seines Sondervermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten und
- b)
- 20 % seines Sondervermögens in Einlagen bei ein und demselben Emittenten an.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines OGAW mit OTC-Derivaten darf jeweils folgende Sätze nicht überschreiten:
- a)
- wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe f ist, 10 % des Sondervermögens, oder
- b)
- ansonsten 5 % des Sondervermögens.
(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Anlagegrenze von 5 % auf höchstens 10 % anheben. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so darf jedoch der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5 % seines Sondervermögens anlegt, 40 % des Wertes seines Sondervermögens nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der Einzelobergrenzen des Absatzes 1 darf ein OGAW Folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20 % seines Sondervermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde:
- a)
- von dieser Einrichtung begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
- b)
- Einlagen bei dieser Einrichtung oder
- c)
- von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate.
(3) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 35 % anheben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Schuldverschreibungen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Obergrenze von 5 % auf höchstens 25 % anheben, wenn die Schuldverschreibungen vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden und die Anforderungen dieses Absatzes in der am Tag der Emission der gedeckten Schuldverschreibungen gültigen Fassung erfüllten, oder wenn die Schuldverschreibungen der Definition des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) für gedeckte Schuldverschreibungen entsprechen.
Legt ein OGAW mehr als 5 % seines Sondervermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des Unterabsatzes 1 an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so überschreitet der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Wertes des Sondervermögens des OGAW nicht.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA und der Kommission ein Verzeichnis der in Unterabsatz 1 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und der Kategorien von Emittenten, die nach den gesetzlichen Vorschriften und den Aufsichtsvorschriften im Sinne des genannten Unterabsatzes befugt sind, Schuldverschreibungen auszugeben, die den in diesem Artikel festgelegten Kriterien entsprechen. Diesen Verzeichnissen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Status der gebotenen Garantien erläutert wird. Die Kommission und die ESMA übermitteln diese Informationen zusammen mit Anmerkungen, die sie für angebracht halten, unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und machen sie der Öffentlichkeit auf ihren Websites zugänglich. Die Angaben können Gegenstand eines Gedankenaustauschs im Rahmen des in Artikel 112 genannten Europäischen Wertpapierausschusses sein.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 vorgesehenen Anlagegrenze von 40 % nicht berücksichtigt.
Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher dürfen gemäß den Absätzen 1 bis 4 getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesem Emittenten oder in Derivaten desselben 35 % des Sondervermögens der OGAW nicht übersteigen.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden bei der Berechnung der in diesem Artikel vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent angesehen.
Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe zusammen 20 % erreichen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EG (ABl. L … vom 18.12.2019, S. 29).
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