Artikel 54 RL 2009/65/EG

(1) Abweichend von Artikel 52 können die Mitgliedstaaten den OGAW gestatten, nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % ihres Sondervermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat oder einer oder mehreren seiner Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW erteilen diese Ausnahmegenehmigung nur dann, wenn sie der Auffassung sind, dass die Anteilinhaber des betreffenden OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Grenzen von Artikel 52 einhalten.

Diese OGAW halten Wertpapiere, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere aus einer einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags ihres Sondervermögens nicht überschreiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten OGAW erwähnen in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft ausdrücklich die Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, von denen die Wertpapiere, in denen sie mehr als 35 % ihres Sondervermögens anzulegen beabsichtigen, begeben oder garantiert werden.

Diese Vertragsbedingungen oder die Satzung werden von den zuständigen Behörden genehmigt.

(3) Die in Absatz 1 genannten OGAW weisen in den Prospekten sowie in Marketing-Anzeigen deutlich auf diese Genehmigung hin und geben dabei die Mitgliedstaaten, Gebietskörperschaften oder internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters an, in deren Wertpapieren sie mehr als 35 % ihres Sondervermögens anzulegen beabsichtigen oder angelegt haben.

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