Artikel 55 RL 2009/65/EG
(1) Ein OGAW darf Anteile von anderen OGAW oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe e erwerben, sofern er höchstens 10 % seines Sondervermögens in Anteilen ein und desselben OGAW bzw. sonstigen Organismus für gemeinsame Anlagen anlegt. Die Mitgliedstaaten können diese Grenze auf höchstens 20 % anheben.
(2) Anlagen in Anteilen von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW dürfen insgesamt 30 % des Sondervermögens des OGAW nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten können, wenn ein OGAW Anteile eines anderen OGAW oder sonstigen Organismus für gemeinsame Anlagen erworben hat, vorsehen, dass die Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen Organismus in Bezug auf die Obergrenzen des Artikels 52 nicht berücksichtigt werden müssen.
(3) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW oder sonstiger Organismen für gemeinsame Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen dieser anderen OGAW oder Organismen für gemeinsame Anlagen durch den OGAW keine Gebühren berechnen.
Legt ein OGAW einen wesentlichen Teil seines Sondervermögens in Anteilen anderer OGAW oder sonstiger Organismen für gemeinsame Anlagen an, so muss sein Prospekt Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungsgebühren maximal sind, die von dem betreffenden OGAW selbst wie auch von den anderen OGAW oder sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die zu investieren er beabsichtigt, zu tragen sind. Der OGAW gibt in seinem Jahresbericht an, wie hoch der Anteil der Verwaltungsgebühren maximal ist, den der OGAW einerseits und die OGAW oder anderen Organismen für gemeinsame Anlagen, in die er investiert, andererseits zu tragen haben.
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