Artikel 56 RL 2009/65/EG
(1) Eine Investmentgesellschaft oder eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds, die unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Aktien, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
Bis zu einer späteren Koordinierung müssen die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der übrigen Mitgliedstaaten berücksichtigen, in denen der in Unterabsatz 1 genannte Grundsatz niedergelegt ist.
(2) Ein OGAW darf höchstens erwerben:
- a)
- 10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
- b)
- 10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
- c)
- 25 % der Anteile ein und desselben OGAW oder anderen Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b und
- d)
- 10 % der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten.
Die unter den Buchstaben b, c und d vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.
(3) Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden
- a)
- auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden;
- b)
- auf von einem Drittstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente;
- c)
- auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören;
- d)
- auf Aktien, die ein OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittlandes besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Land ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Landes die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen, und
- e)
- auf von einer Investmentgesellschaft oder von mehreren Investmentgesellschaften gehaltene Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich für diese Investmentgesellschaft oder -gesellschaften bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anteilinhaber ausüben.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittlandes in ihrer Anlagepolitik die in den Artikeln 52 und 55 sowie den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Bei Überschreitung der in den Artikeln 52 und 55 vorgesehenen Grenzen findet Artikel 57 entsprechend Anwendung;
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