Artikel 68 RL 2009/65/EG
(1) Die Verwaltungsgesellschaft — für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds — und die Investmentgesellschaft veröffentlichen folgende Unterlagen:
- a)
- einen Prospekt,
- b)
- einen Jahresbericht je Geschäftsjahr und
- c)
- einen Halbjahresbericht, der sich auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstreckt.
(2) Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht werden innerhalb folgender Fristen, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Berichtszeitraums veröffentlicht:
- a)
- für den Jahresbericht vier Monate oder
- b)
- für den Halbjahresbericht zwei Monate.
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